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Änderung § 88 LuftPersV vom 24.12.2014

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§ 88 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 88 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung nach JAR-FCL 1, 2 und 4 deutsch


(Text neue Fassung)

§ 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren


vorherige Änderung

Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb, die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, Berufsflugzeugführern, Verkehrsflugzeugführern, Privathubschrauberführern, Berufshubschrauberführern, Verkehrshubschrauberführern und Flugingenieuren sowie zur Ausbildung für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen, der Instrumentenflugberechtigung und der Nachtflugqualifikation oder für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten richten sich für vorstehend bezeichnete Lizenzinhaber nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch), von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch).



Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb, die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung und die Erneuerung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren umfassen:

1. theoretische
und praktische Kenntnisse der Luftfahrttechnik und der Flugsicherheit,

2. Kenntnisse
der einzelnen Flugzeugsysteme,

3. eine umfassende Flugerfahrung
und einen fortlaufenden Einsatz auf Luftfahrzeugen und

4. eine entsprechende Musterberechtigung.

Die Einzelheiten zu den fachlichen Voraussetzungen nach Satz 1 richten sich nach JAR-FCL
4 deutsch.

(heute geltende Fassung)