Änderung § 115 LuftPersV vom 24.12.2014

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§ 115 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 115 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

(Textabschnitt unverändert)

§ 115 Fachliche Voraussetzungen, Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Lizenz ist der Nachweis der zum Steuern von Flugmodellen oder sonstigem Luftfahrtgerät notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere der Kenntnisse der

(Text neue Fassung)

(1) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen ist der Nachweis der zum Steuern von Flugmodellen oder sonstigem Luftfahrtgerät notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere der Kenntnisse der

1. einschlägigen Vorschriften des Luft- und Polizeirechts und der Flugsicherung,

2. Haftungs- und Versicherungsvorschriften,

3. erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bei der Startvorbereitung und während des Betriebs der Geräte.

(2) Den Inhalt und die Durchführung der Ausbildung sowie den Prüfungsumfang legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes fest.

(3) Der Kenntnisnachweis ist in einer Befähigungsüberprüfung durch einen von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer zu führen.






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