Änderung § 116 LuftPersV vom 24.12.2014

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§ 116 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 116 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit der Lizenz


(Text neue Fassung)

§ 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen


vorherige Änderung

(1) Die Lizenz für Steuerer von Flugmodellen oder sonstigen Luftfahrtgeräten wird durch Aushändigung des Ausweises nach Muster 11 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Sie berechtigt zum Steuern der in dem Ausweis bezeichneten Flugmodelle und sonstigen Luftfahrtgeräten.

(2) Die Lizenz wird unbefristet erteilt.



(1) Der Ausweis für Steuerer von Flugmodellen oder sonstigen Luftfahrtgeräten wird durch Aushändigung des Ausweises nach Muster 11 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Er berechtigt zum Steuern der in dem Ausweis bezeichneten Flugmodelle und sonstigen Luftfahrtgeräte.

(2) Der Ausweis für Steuerer von Flugmodellen wird unbefristet erteilt.




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