§ 126 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung | § 126 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
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(Text alte Fassung) § 126 Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder in erster Hilfe | (Text neue Fassung)§ 126 (aufgehoben) |
Der Nachweis über die Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder in erster Hilfe ist durch eine Bescheinigung einer behördlich anerkannten Stelle zur Durchführung dieser Ausbildung zu führen. |