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Änderung § 4 LuftPersV vom 09.04.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2015 geltenden Fassung
§ 4 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises beträgt

(Text neue Fassung)

Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises beträgt

1. 16 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

2. 17 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,

3. 18 Jahre für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder sowie

4. 21 Jahre für

a) Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

b) Flugingenieure,

c) Prüfer von Luftfahrtgerät und

d) Flugdienstberater.

vorherige Änderung

(2) Das Mindestalter zum Erlangen der Lizenz für Segelflugzeugführer, Freiballonführer oder Luftschiffführer beträgt

1. 16 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassenberechtigung Reisemotorsegler),

2. 17 Jahre für Segelflugzeugführer (mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler) und Freiballonführer,

3. 21 Jahre für Luftschiffführer.



 
(heute geltende Fassung)