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Änderung §§ 50 bis 53 LuftPersV vom 09.04.2015

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§ 50 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2015 geltenden Fassung
§§ 50 bis 53 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Fachliche Voraussetzungen


(Text neue Fassung)

§§ 50 bis 53 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer sind

1. die theoretische Ausbildung,

2. die Fahrausbildung und

3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 300 Unterrichtsstunden vor Ablegung der Prüfung nach § 51. Sie erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:

1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache bei Fahrten nach Sichtflugregeln,

2. Navigation,

3. Meteorologie,

4. Aerodynamik,

5. allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,

6. Verhalten in besonderen Fällen,

7. menschliches Leistungsvermögen.

(3) Die Fahrausbildung umfasst mindestens 50 Stunden Gesamtfahrzeit bei verschiedenen Wetterlagen und unterschiedlichen Temperaturen auf dem Luftschiffmuster, auf dem die Prüfung nach § 51 abgelegt werden soll. Darin müssen enthalten sein

1. 20 Fahrten mit Fluglehrer für Luftschiffe von und zu mindestens drei verschiedenen Flugplätzen, davon eine selbständig vorbereitete Fahrt über eine Strecke von mindestens 150 Kilometer,

2. 15 Alleinfahrten oder in Begleitung des Fluglehrers für Luftschiffe mit mindestens 10 Fahrstunden,

3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung einer Navigationsfahrt von mehr als drei Stunden Fahrdauer als Alleinfahrt oder in Begleitung des Fluglehrers,

4. 10 Fahrstunden nach Instrumenten zur Einführung in Navigationsverfahren mittels bodenabhängiger Funknavigationshilfen und GPS sowie in den Gebrauch von Funknavigationsgeräten mit Fluglehrer für Luftschiffe,

5. drei Landungen mit Fluglehrer für Luftschiffe während der Nacht,

6. das Lösen vom und Verbringen des Luftschiffes an den Mast,

7. eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Luftschiffes in besonderen Fahrzuständen sowie zum Verhalten in Notfällen.

Die praktische Fahrausbildung kann teilweise auf vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür qualifizierten und anerkannten synthetischen Flugübungsgeräten durchgeführt werden.

(4) Für Bewerber, die Inhaber einer gültigen Lizenz für Flugzeugführer, Hubschrauberführer oder Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler sind, verringert sich die Fahrzeit nach Absatz 3 Satz 1 auf 40 Stunden. Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bleibt unberührt.