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Änderung § 53 LuftPersV vom 09.04.2015

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§ 53 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2015 geltenden Fassung
§ 53 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Lizenz


(Text neue Fassung)

§ 53 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Lizenz wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraussetzungen einschließlich der Vorlage eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses erteilt. Die Gültigkeit der Lizenz bestimmt sich nach der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(2) Die Rechte aus einer Lizenz als Luftschiffführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf dem jeweiligen Luftschiffmuster innerhalb der letzten 12 Monate nachgewiesen hat. Die Befähigungsüberprüfung muss die weitere Befähigung zur Durchführung von Fahrten nach Instrumentenflugregeln umfassen, wenn die Lizenz die Instrumentenberechtigung einschließt. Andernfalls ist die Musterberechtigung auf Fahrten nach Sichtflugregeln zu beschränken.

(3) Die Lizenz kann um die Gültigkeit nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.