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Änderung § 52a LuftPersV vom 09.04.2015

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§ 52a LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2015 geltenden Fassung
§ 52a LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52a Musterberechtigung für Luftschiffführer


(Text neue Fassung)

§ 52a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Führer von Luftschiffen bedürfen zum Führen oder Bedienen eines Luftschiffes der Berechtigung für dieses Muster (Musterberechtigung).

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Musterberechtigung sind eine theoretische und praktische Einweisung des Luftschiffführers auf diesem Muster innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung. Die Einweisung hat sich auf die Vermittlung von Kenntnissen über den Aufbau und die Ausrüstung des Luftschiffes, auf die Vermittlung der Fähigkeit zur sicheren Führung und Bedienung des Luftschiffes in der Normalfahrt und in besonderen Fahrzuständen sowie auf das Verhalten in Notfällen zu erstrecken. Die ordnungsgemäße Einweisung ist von dem Fluglehrer, der die Einweisung durchgeführt hat, oder von einem dazu berechtigten Luftschiffführer zu bescheinigen. Soll sich eine im Luftfahrerschein eingetragene Instrumentenberechtigung auf das Luftschiffmuster erstrecken, für das die Einweisung erfolgt, muss die Einweisung auch für Fahrten nach Instrumentenflugregeln erfolgen.

(3) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen und für Luftschiffe, für die eine deutsche Musterzulassung noch nicht erteilt ist, kann eine Musterberechtigung ohne die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 erteilt werden, wenn die Sicherheit des Luftverkehrs nicht gefährdet wird.

(4) Die Musterberechtigung wird durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt. Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen oder auf Fahrten nach Sichtflugregeln beschränkt werden. Die zuständige Stelle kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Befähigungsüberprüfung durch einen dazu berechtigten Prüfer abhängig machen.