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Änderung § 85 LuftPersV vom 09.04.2015

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§ 85 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2015 geltenden Fassung
§ 85 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 85 Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer


(Text neue Fassung)

§ 85 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Segelflugzeugführer bedürfen zum Führen von Segelflugzeugen in Wolken der Wolkenflugberechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Wolkenflugberechtigung ist eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Segelflugzeugführer von 70 Flugstunden.

(3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen mindestens 10 Stunden Instrumentenflugübungen ohne Sicht nach außen auf Segelflugzeugen oder Motorseglern in Begleitung eines Segelfluglehrers mit Wolkenflugberechtigung innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung enthalten sein.

(4) Für Bewerber, die eine Privatpilotenlizenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 besitzen, verringert sich die nach Absatz 3 nachzuweisende Flugzeit auf sechs Stunden.

(5) Für Bewerber, die Inhaber der Instrumentenflugberechtigung sind, tritt an die Stelle der nach Absatz 3 nachzuweisenden Flugzeit eine praktische Einweisung.

(6) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung vor einem von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfer nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Wolkenflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

(7) Die Wolkenflugberechtigung wird im Luftfahrerschein eingetragen. Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit der Lizenz.



 
(heute geltende Fassung)