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Änderung § 94 LuftPersV vom 09.04.2015

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§ 94 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2015 geltenden Fassung
§ 94 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 94 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern


(Text neue Fassung)

§ 94 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung, Freiballonführer praktisch auszubilden, sind

1. die Lizenz für Freiballonführer,

2. mindestens 100 Fahrstunden als verantwortlicher Freiballonführer vor Stellung des Antrages,

3. eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer,

4. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang; der Ausbildungslehrgang muss einen zusammenhängenden Abschnitt von mindestens zwei Wochen Dauer enthalten und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein,

5. eine an den Ausbildungslehrgang anschließende erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines dazu berechtigten Fluglehrers.

(2) Der Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Fluglehrer zur Ausbildung von Freiballonführern zu stellenden Anforderungen erfüllt.