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Änderung § 6 LuftPersV vom 03.07.2016

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§ 6 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2016 geltenden Fassung
§ 6 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Durchführungsbestimmungen


Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen Einzelheiten festzulegen

1. zur Präzisierung einzelner Regelungen dieser Verordnung,

(Text alte Fassung)

2. zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Ausnahme von Verfahren oder Verfahrensregeln zur Umsetzung des Anhangs VI-Anforderungen an Behörden bezüglich des fliegenden Personals (Teil ARA) und

(Text neue Fassung)

2. zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, für die das Luftfahrt-Bundesamt nach § 65c Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes als zuständige Behörde benannt wurde, und

3. zur Durchführung der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch).



(heute geltende Fassung)