Änderung § 43 LuftPersV vom 17.12.2016

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§ 43 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2016 geltenden Fassung
§ 43 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.12.2016 BGBl. I S. 2864

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Prüfung


(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und praktischen Können die an einen Luftsportgeräteführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.

(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

1. die in § 42 Abs. 3 aufgeführten Sachgebiete,

2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen der Luftsportgeräteart, für die der Bewerber die Prüfung ablegt,

(Text alte Fassung)

3. das Verhalten bei besonderen Flugzuständen und in Notfällen, wenn dies Bestandteil der Flugausbildung nach § 42 Abs. 4 und 5 ist.

(Text neue Fassung)

3. das Verhalten bei besonderen Flugzuständen und in Notfällen, wenn dies Bestandteil der Flugausbildung nach § 42 Absatz 4 bis 5a ist.




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