Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 LuftPersV vom 01.07.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 LuftPersV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. LuftVZOuLuftPersVÄndV am 1. Juli 2007 und Änderungshistorie der LuftPersV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 3 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erteilung und Umfang der Lizenz


(1) Die Lizenz wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 2 der Anlage zu dieser Verordnung mit der Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 750 Kilogramm erteilt. Werden während der Ausbildung auch die Voraussetzungen nach § 3a für den Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nachgewiesen, wird zusätzlich die Klassenberechtigung für Reisemotorsegler in den Luftfahrerschein eingetragen. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstige Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.

(2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Flugzeugen nach Absatz 1

1. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr als verantwortlicher Flugzeugführer am Tage auf Flugzeugen der eingetragenen Muster innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland,

2. im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Flugzeugführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster, beschränkt auf das Schleppen von Gegenständen hinter Flugzeugen und die Ausbildung von Privatflugzeugführern auf diesen Mustern innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland. Die §§ 84 und 88a bleiben unberührt.

(Text alte Fassung)

(3) Die Lizenz nach Absatz 1 kann um die Nachtflugqualifikation erweitert werden. Für den Erwerb und den Umfang der Nachtflugqualifikation sind die Vorschriften für die Nachtflugqualifikation für Privatflugzeugführer gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003) sinngemäß anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) (aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)