§ 39 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 39 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Erteilung und Umfang der Lizenz | |
(1) Die Lizenz für Segelflugzeugführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 3 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung, Startart, sonstiger Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Segelflugzeugen und von Motorseglern der eingetragenen Arten im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr am Tage und zu den eingetragenen Startarten. | (Text neue Fassung) (2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Segelflugzeugen oder von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr am Tage und zu den eingetragenen Startarten. |