Änderung § 39 LuftPersV vom 01.07.2007

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§ 39 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 39 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Erteilung und Umfang der Lizenz


(1) Die Lizenz für Segelflugzeugführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 3 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Der Luftfahrerschein wird von der nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle bei Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung, Startart, sonstiger Änderung der eingetragenen Daten neu ausgestellt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Segelflugzeugen und von Motorseglern der eingetragenen Arten im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr am Tage und zu den eingetragenen Startarten.

(Text neue Fassung)

(2) Die Lizenz berechtigt zum Führen von Segelflugzeugen oder von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr am Tage und zu den eingetragenen Startarten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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