Änderung § 84 LuftPersV vom 01.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 84 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 84 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 84 Schleppberechtigung


(1) Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen bedürfen zum Schleppen anderer Luftfahrzeuge oder anderer Gegenstände einer Berechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Schleppberechtigung für andere Luftfahrzeuge oder für andere Gegenstände ohne Fangschlepp sind:

1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen von mindestens 30 Flugstunden nach Erwerb der betreffenden Lizenz; in der Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem Luftfahrzeugmuster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Durchführung von fünf Flügen mit anderen Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers mit der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung,

(Text neue Fassung)

2. die Durchführung von fünf Flügen mit anderen Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers mit der erforderlichen Klassenberechtigung und der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung,

3. für Bewerber um eine Berechtigung zum Schleppen von anderen Luftfahrzeugen, die Teilnahme an fünf Schleppstarts im geschleppten Luftfahrzeug der zu schleppenden Art, sofern er die betreffende Lizenz nicht selbst besitzt.

(3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung zum Schleppen von anderen Gegenständen hinter motorgetriebenen Luftfahrzeugen im Fangschlepp sind:

1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen von 90 Flugstunden nach Erwerb der betreffenden Lizenz; in der Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem Luftfahrzeugmuster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein,

2. die Durchführung von fünf Flügen in Begleitung eines Fluglehrers mit der entsprechenden Schleppberechtigung, bei denen die Schlinge ohne Schleppgegenstand aufzunehmen ist, und fünf Flüge unter Anleitung und Aufsicht eines solchen Fluglehrers, bei denen der Schleppgegenstand im Fangschlepp ohne Beanstandung aufzunehmen ist, innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Berechtigung.

(4) Die Schleppberechtigung wird unter Angabe der Art der Aufnahme und der Art des Schleppgegenstandes in den betreffenden Luftfahrerschein eingetragen.

vorherige Änderung

(5) Die Rechte aus einer im Luftfahrerschein eingetragenen Schleppberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens fünf Schleppflüge in der jeweils eingetragen Art innerhalb der letzten 12 Monate durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist Absatz 2 Nr. 2 anzuwenden.



(5) Die Rechte aus einer im Luftfahrerschein eingetragenen Schleppberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens zehn Schleppflüge in der jeweils eingetragen Art innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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