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Änderung § 96 LuftPersV vom 01.07.2007

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§ 96 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 96 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen


(1) Die Berechtigungen nach den §§ 88, 88a, 89, 94, 95 und 95a werden mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren durch Eintragung im Luftfahrerschein erteilt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 oder der Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer oder Hubschrauberführer nach JAR-FCL 1 oder 2 deutsch mit Lehrberechtigung ist berechtigt, Flugschüler und Luftfahrer auf Luftfahrzeugen derjenigen Art und derjenigen Muster auszubilden, einzuweisen oder vertraut zu machen, die er nach der der Berechtigung zugrunde liegenden Lizenz selbst verantwortlich führen oder bedienen darf und auf denen er eine ausreichende Flugerfahrung hat. Die Berechtigung kann auf Luftfahrzeuge bestimmter Muster und auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden.

(3) Inhaber einer Berechtigung nach den §§ 88, 88a, 89, 95 und 95a sind auch zur Ausbildung im Kunstflug, zum Streuen und Sprühen von Stoffen aus Luftfahrzeugen, zur Anleitung im Schleppflug und im Wolkenflug berechtigt, sofern sie selbst Inhaber der betreffenden Berechtigung sind und eine ausreichende Erfahrung nach Erwerb der betreffenden Berechtigung nachgewiesen haben. Die Berechtigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern im Kunstflug erstreckt sich auf Motorsegler, sofern der Inhaber der Berechtigung auch zur Führung von Motorseglern berechtigt ist.

(Text neue Fassung)

(2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 oder der Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer oder Hubschrauberführer nach JAR-FCL 1 oder 2 deutsch mit Lehrberechtigung ist berechtigt, Flugschüler und Luftfahrer auf Luftfahrzeugen derjenigen Art und derjenigen Muster auszubilden, einzuweisen oder vertraut zu machen, die er nach der der Berechtigung zugrunde liegenden Lizenz selbst verantwortlich führen oder bedienen darf und auf denen er mindestens 20 Flugstunden nach Erwerb der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung nachgewiesen hat. Die Berechtigung kann auf Luftfahrzeuge bestimmter Muster und auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden.

(3) Inhaber einer Berechtigung nach den §§ 88, 88a, 89, 95 und 95a sind auch zur Ausbildung im Kunstflug, zum Streuen und Sprühen von Stoffen aus Luftfahrzeugen, zur Anleitung im Schleppflug und im Wolkenflug berechtigt, sofern sie selbst Inhaber der betreffenden Berechtigung sind und eine ausreichende Erfahrung nach Erwerb der betreffenden Berechtigung nachgewiesen haben. Die Berechtigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern im Kunstflug erstreckt sich auf Motorsegler, sofern der Inhaber der Berechtigung auch zur Führung von Motorseglern berechtigt ist. Die für die Lizenz zuständige Stelle kann bei Bedenken über ausreichende Flugerfahrung eine Befähigungsüberprüfung anordnen.

(4) Eine Berechtigung nach den §§ 88a, 89, 94, 95 und 95a kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre zumindest zwei der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

1. 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer für die Berechtigung nach den §§ 88a, 89 und 95a, 10 Fahrstunden als Inhaber einer Berechtigung nach § 94 oder § 95,

vorherige Änderung

2. Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle durchgeführten oder anerkannten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer innerhalb der letzten 12 Monate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung,



2. Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle durchgeführten oder anerkannten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung oder innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung der Lehrberechtigung,

3. erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung innerhalb der letzten 12 Monate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)