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Änderung § 128 LuftPersV vom 01.07.2007

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§ 128 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 128 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 128 Durchführung von Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen, Anerkennung von Prüfern


(1) Prüfungen und Prüfungsverfahren für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen sowie Befähigungsüberprüfungen richten sich

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. für Privatflugzeugführer, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 dieser Verordnung, für Berufsflugzeugführer, für Verkehrsflugzeugführer zum Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen, der Instrumentenflugberechtigung oder der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrzeugführern für diese Lizenzen nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7,

2. für Privathubschrauberführer, für Berufshubschrauberführer, für Verkehrshubschrauberführer, der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrzeugführern für diese Lizenzen nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7,

3. für Flugingenieure, der Berechtigung zur praktischen Ausbildung für diese Lizenzen nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7,

(Text neue Fassung)

1. für Privatflugzeugführer, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 dieser Verordnung, für Berufsflugzeugführer, für Verkehrsflugzeugführer zum Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen, der Instrumentenflugberechtigung oder der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrzeugführern für diese Lizenzen nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7,

2. für Privathubschrauberführer, für Berufshubschrauberführer, für Verkehrshubschrauberführer, der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrzeugführern für diese Lizenzen nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7,

3. für Flugingenieure, der Berechtigung zur praktischen Ausbildung für diese Lizenzen nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den Absätzen 2, 5, 6 und 7,

4. für die Inhaber aller anderen Lizenzen und Berechtigungen nach dieser Verordnung.

(2) Prüfungen sind vor der nach § 131 zuständigen Stelle, Befähigungsüberprüfungen vor ihr oder vor von ihr anerkannten Prüfern abzulegen. Die zuständige Stelle bestimmt Einzelheiten sowie Zeit und Ort der theoretischen Prüfung. Zeit und Ort der praktischen Prüfung werden im Einzelfall von dem beauftragten Prüfer im Benehmen mit dem Bewerber, dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungseinrichtung festgelegt.

(3) Die nach § 131 zuständige Stelle kann zuverlässige und für die betreffende Prüfung qualifizierte Personen anerkennen, im Auftrag der zuständigen Stelle Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen vorzunehmen. Jeder Prüfer wird über seine Rechte und Pflichten schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die zuständige Stelle bestimmt die Anzahl der von ihr benötigten Prüfer. Der Anerkennung bedarf es nicht, wenn der Prüfer der zuständigen Stelle angehört.

(4) Die Gültigkeitsdauer von Anerkennungen nach Absatz 3 beträgt längstens drei Jahre. Eine Verlängerung der Anerkennung erfolgt nach Ermessen der zuständigen Stelle.

(5) Prüfer dürfen bei Bewerbern, die von ihnen für die betreffende Lizenz oder Berechtigung ausgebildet wurden, keine Prüfungen abnehmen, es sei denn, die zuständige Stelle hat schriftlich zugestimmt.

(6) Die mit der Abnahme der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung beauftragten Prüfer müssen über die Lehrberechtigung für die Ausbildung zum Erwerb der betreffenden Lizenz oder Berechtigung sowie über besondere fachliche Erfahrungen verfügen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von dem Erfordernis der Lehrberechtigung zulassen.

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(7) Ein Prüfer zur Abnahme von Prüfungen auf turbinen- oder turbopropellergetriebenen Flugzeugmustern darf gleichzeitig nur im Besitz von insgesamt zwei dieser Anerkennungen sein. Ein Prüfer zur Abnahme von Prüfungen auf Hubschraubermustern darf gleichzeitig nur im Besitz von insgesamt drei dieser Anerkennungen sein.



(7) Ein Prüfer zur Abnahme von Prüfungen auf turbinen- oder turbopropellergetriebenen Flugzeugmustern darf gleichzeitig nur im Besitz von insgesamt zwei dieser Anerkennungen sein. Ein Prüfer zur Abnahme von Prüfungen auf Hubschraubermustern darf gleichzeitig nur im Besitz von insgesamt drei dieser Anerkennungen sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Prüfer auf synthetischen Flugübungsgeräten.

(8) Die zuständige Stelle gibt allen Ausbildungsbetrieben und registrierten Ausbildungseinrichtungen die Prüfer bekannt, die von ihr mit der Durchführung der praktischen Prüfungen für den Erwerb der Lizenz bei dem betreffenden Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungseinrichtung beauftragt wurden.

(9) Praktische Prüfungen dürfen erst dann abgenommen werden, wenn der Bewerber die theoretische Prüfung abgeschlossen hat und von dem Ausbildungsbetrieb oder dem für die Ausbildung Verantwortlichen für die Durchführung der Prüfung die Bestätigung seiner Prüfungsreife erhalten hat.

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(10) Der Bewerber hat die theoretische Prüfung für den Erwerb einer Lizenz erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 12 Monaten alle Prüfungsteile bestanden hat. Eine bestandene theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens der Prüfung für den Erwerb einer Lizenz akzeptiert.

(11) Zwischen dem Zeitpunkt der abgeschlossenen theoretischen Prüfung und dem Zeitpunkt des erstmaligen Antritts zur praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als 12 Monate liegen.



(10) Der Bewerber hat die theoretische Prüfung für den Erwerb einer Lizenz oder einer Berechtigung erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 12 Monaten alle Prüfungsteile bestanden hat. Eine bestandene theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens der Prüfung für den Erwerb einer Lizenz oder einer Berechtigung akzeptiert.

(11) (aufgehoben)

(12) Für Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftsportgeräteführer werden die Einzelheiten, insbesondere die Fragen für die schriftliche Theorieprüfung, die Durchführungsgrundsätze für die Theorieprüfung, die Flug- oder Sprungaufgaben, die Bewertungsmaßstäbe und die Anrechnung von vorangegangenen Prüfungen von dem Beauftragten festgelegt.

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(13) Das Prüfungsergebnis wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" beurteilt. Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem jeweils beauftragten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen die Prüfung ganz oder zum Teil wiederholt werden muss. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt. Die Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Untersagung der Ausbildung bei Nichteignung des Bewerbers bleiben unberührt.



(13) Das Prüfungsergebnis wird mit 'bestanden' oder 'nicht bestanden' beurteilt. Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem jeweils beauftragten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen die Prüfung ganz oder zum Teil wiederholt werden muss. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt. Die Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Untersagung der Ausbildung bei Nichteignung des Bewerbers bleiben unberührt.

(14) Über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift von der zuständigen Stelle oder von dem beauftragten Prüfer zu fertigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)