Änderung § 133a LuftPersV vom 01.07.2007

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§ 133a LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 133a LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 133a Durchführungsvorschriften


(1) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung

1. der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes,

(Text alte Fassung)

2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch), von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den dieses Luftfahrtpersonal betreffenden Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch), von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den dieses Luftfahrtpersonal betreffenden Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die internationalen Bestimmungen, insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation sowie die europäischen Bestimmungen für den Erwerb von Lizenzen zu beachten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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