§ 133a LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 133a LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048 |
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(Textabschnitt unverändert) § 133a Durchführungsvorschriften | |
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung 1. der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes, | |
(Text alte Fassung) 2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch), von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den dieses Luftfahrtpersonal betreffenden Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind. | (Text neue Fassung) 2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch), von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den dieses Luftfahrtpersonal betreffenden Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind. |
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die internationalen Bestimmungen, insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation sowie die europäischen Bestimmungen für den Erwerb von Lizenzen zu beachten. |