Unterabschnitt 3 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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Abschnitt 2 Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen
Unterabschnitt 3 Flugdienstberater
§ 112 Fachliche Voraussetzungen
§ 113 Prüfung
§ 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugdienstberater

Abschnitt 2 Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen

Unterabschnitt 3 Flugdienstberater

§ 112 Fachliche Voraussetzungen


§ 112 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Flugdienstberater bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Luftfahrerscheins für Flugdienstberater.

(2) Fachliche Voraussetzungen für Flugdienstberater sind

1.
der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der englischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathematik und Physik,

2.
die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang für Flugdienstberater.

(3) Die theoretische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs erstreckt sich auf die Sachgebiete

1.
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,

2.
Navigation,

3.
Meteorologie,

4.
Technik, Flugzeugkunde,

5.
Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kommunikationsverfahren, Verkehrsflussregelstellen (CFMU),

6.
Flugvorbereitung,

7.
Menschliches Leistungsvermögen.

(4) Die praktische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs umfasst folgende Bereiche:

1.
vor der theoretischen Ausbildung den Nachweis einer Einweisung in die Organisation und Aufgaben des Verkehrsbetriebes eines Luftfahrtunternehmens,

2.
nach bestandener theoretischer Prüfung die Tätigkeiten und Aufgaben in der Flugdienstberatung oder Verkehrsleitung eines Luftfahrtunternehmens, in der unter der Aufsicht des Fachbereichsleiters Bodenbetrieb die praktischen Fähigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich Nutzung und Überprüfung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges zu erwerben sind.

(5) Die praktische Ausbildung umfasst drei Monate. Nachweisbare Vorkenntnisse durch Assistententätigkeit in der Flugdienstberatung eines Luftfahrtunternehmens können von der zuständigen Stelle auf die praktische Ausbildung angerechnet werden.

(6) (aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 113 Prüfung


§ 113 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können in der Lage ist, die Flugdienstberatung in einem Luftfahrtunternehmen durchzuführen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf

1.
die in § 112 Absatz 3 aufgeführten Sachgebiete,

2.
die praktischen Fertigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich der Nutzung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal V. v. 2. Oktober 2009 BGBl. I S. 3536 m.W.v. 1. November 2009

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§ 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Flugdienstberater


§ 114 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Der Luftfahrerschein für Flugdienstberater wird unbefristet erteilt. 2Der Luftfahrerschein für Flugdienstberater wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 10 der Anlage dieser Verordnung erteilt. 3Er berechtigt den Flugdienstberater dazu, die Flugvorbereitung und die bodenseitige Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers in den Aufgabenbereichen durchzuführen, in die der Flugdienstberater vom Luftfahrtunternehmer in Übereinstimmung mit Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung eingewiesen wurde. 4Der Luftfahrerschein für Flugdienstberater wird von der zuständigen Stelle bei Erteilung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der Daten neu ausgestellt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014



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