Unterabschnitt 4 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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Abschnitt 2 Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen
Unterabschnitt 4 Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist
§ 115 Fachliche Voraussetzungen, Prüfung
§ 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen

Abschnitt 2 Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen

Unterabschnitt 4 Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist

§ 115 Fachliche Voraussetzungen, Prüfung


§ 115 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen ist der Nachweis der zum Steuern von Flugmodellen oder sonstigem Luftfahrtgerät notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere der Kenntnisse der

1.
einschlägigen Vorschriften des Luft- und Polizeirechts und der Flugsicherung,

2.
Haftungs- und Versicherungsvorschriften,

3.
erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen bei der Startvorbereitung und während des Betriebs der Geräte.

(2) Den Inhalt und die Durchführung der Ausbildung sowie den Prüfungsumfang legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes fest.

(3) Der Kenntnisnachweis ist in einer Befähigungsüberprüfung durch einen von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer zu führen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit des Ausweises für Steuerer von Flugmodellen


§ 116 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Ausweis für Steuerer von Flugmodellen oder sonstigen Luftfahrtgeräten wird durch Aushändigung des Ausweises nach Muster 11 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Er berechtigt zum Steuern der in dem Ausweis bezeichneten Flugmodelle und sonstigen Luftfahrtgeräte.

(2) Der Ausweis für Steuerer von Flugmodellen wird unbefristet erteilt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014



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