Unterabschnitt 4 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 4 Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
§ 131 Zuständige Stellen
§ 132 Antragstellung
§ 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes

Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften

Unterabschnitt 4 Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes

§ 131 Zuständige Stellen


§ 131 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Zuständige Stellen für Verwaltungstätigkeiten nach dieser Verordnung sind die nach § 5 für die Erteilung der betreffenden Erlaubnisse und Berechtigungen zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder, das Luftfahrt-Bundesamt, das Luftfahrtamt der Bundeswehr und die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, sofern § 125 keine andere Regelung trifft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb V. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 338 m.W.v. 18. März 2021

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§ 132 Antragstellung


§ 132 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dem Antrag auf Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen sind die Nachweise und Erklärungen über die fachlichen Voraussetzungen nach dieser Verordnung beizufügen, es sei denn, diese Unterlagen liegen der zuständigen Stelle bereits vor.

(2) Weitere für die Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung und Befähigung erforderlichen Nachweise und Erklärungen werden von der zuständigen Stelle im Einzelfall bestimmt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates V. v. 17. Dezember 2014 BGBl. I S. 2237 m.W.v. 24. Dezember 2014

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§ 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes


§ 133 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes kann im Luftfahrerschein eingetragen werden. Der Umfang richtet sich nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse oder nach § 44 Abs. 2 Satz 2.

(2) Das Flugfunkzeugnis muss bei der Ausübung der lizenzpflichtigen Tätigkeit nicht mitgeführt werden, wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes im Luftfahrerschein eingetragen ist.



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