Zuständige Stellen für Verwaltungstätigkeiten nach dieser Verordnung sind die nach
§ 5 für die Erteilung der betreffenden Erlaubnisse und Berechtigungen zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder, das Luftfahrt-Bundesamt, das Luftfahrtamt der Bundeswehr und die Beauftragten nach
§ 31c des Luftverkehrsgesetzes, sofern
§ 125 keine andere Regelung trifft.
(1) Dem Antrag auf Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen sind die Nachweise und Erklärungen über die fachlichen Voraussetzungen nach dieser Verordnung beizufügen, es sei denn, diese Unterlagen liegen der zuständigen Stelle bereits vor.
(2) Weitere für die Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung und Befähigung erforderlichen Nachweise und Erklärungen werden von der zuständigen Stelle im Einzelfall bestimmt.
(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes kann im Luftfahrerschein eingetragen werden. Der Umfang richtet sich nach der
Verordnung über Flugfunkzeugnisse oder nach §
44 Abs. 2 Satz 2.
(2) Das Flugfunkzeugnis muss bei der Ausübung der lizenzpflichtigen Tätigkeit nicht mitgeführt werden, wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes im Luftfahrerschein eingetragen ist.