Synopse aller Änderungen der LuftPersV am 01.03.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2013 durch Artikel 4 der LuftGerPVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftPersV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer
    1. Privatflugzeugführer
       § 1 Fachliche Voraussetzungen
       § 1a Erleichterungen
       § 2 Prüfung
       § 3 Erteilung und Umfang der Lizenz
       § 3a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
       § 3b Klassenberechtigung für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis zu einer Höchstabflugmasse von 2.000 Kilogramm
       § 4 Gültigkeit der Lizenz und der Klassenberechtigungen
       § 5 Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch
    2. (weggefallen)
       §§ 6 bis 11 (weggefallen)
    3. (weggefallen)
       §§ 12 und 13 (weggefallen)
    4. (weggefallen)
       §§ 14 bis 17 (weggefallen)
    5. (weggefallen)
       §§ 18 bis 22 (weggefallen)
    6. (weggefallen)
       §§ 23 bis 28 (weggefallen)
    7. (weggefallen)
       §§ 29 und 30 (weggefallen)
    8. (weggefallen)
       §§ 31 bis 35 (weggefallen)
    9. Segelflugzeugführer
       § 36 Fachliche Voraussetzungen
       § 37 Erleichterungen
       § 38 Prüfung
       § 39 Erteilung und Umfang der Lizenz
       § 40 Zulässige Startarten
       § 40a Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
       § 41 Gültigkeit der Lizenz, eingetragene Startarten und Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
    10. Luftsportgeräteführer
       § 42 Fachliche Voraussetzungen
       § 42a (weggefallen)
       § 43 Prüfung
       § 44 Erteilung und Umfang der Lizenz
       § 45 Gültigkeit der Lizenz
    11. Freiballonführer
       § 46 Fachliche Voraussetzungen
       § 47 Prüfung
       § 48 Erteilung und Umfang der Lizenz
       § 49 Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz
    12. Luftschifführer
       § 50 Fachliche Voraussetzungen
       § 51 Prüfung
       § 52 Erteilung und Umfang der Lizenz
       § 52a Musterberechtigung für Luftschiffführer
       § 52b Instrumentenberechtigung für Luftschiffführer
       § 53 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Lizenz
    13. (weggefallen)
       §§ 54 bis 57 (weggefallen)
    14. (weggefallen)
       §§ 58 bis 61 (weggefallen)
    15. Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder
       § 62 Fachliche Voraussetzungen
       § 63 Prüfung
       § 64 Erteilung und Umfang der Lizenz
       § 65 Gültigkeit der Lizenz
    16. (weggefallen)
       §§ 66 bis 70 (weggefallen)
    17. (weggefallen)
       §§ 71 bis 76 (weggefallen)
    18. Berechtigung für Langstreckenflug
       § 77 Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer
       §§ 78 bis 80 (weggefallen)
    19. Berechtigung für kontrollierten Sichtflug, Nachtflug, Kunstflug, Schleppflug, Wolkenflug, für das Streuen und Sprühen von Stoffen und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
       § 81 Kunstflugberechtigung
       § 82 Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge
       § 83 Nachtflugqualifikation
       § 84 Schleppberechtigung
       § 84a Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer
       § 85 Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer
       § 86 Streu- und Sprühberechtigung
       § 87 (weggefallen)
    20. Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
       § 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung nach JAR-FCL 1, 2 und 4 deutsch
       § 88a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1
       § 89 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern
       §§ 90 bis 93 (weggefallen)
       § 94 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern
       § 95 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern
       § 95a Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern
       § 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
       §§ 97 und 97a (weggefallen)
    21. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art
       § 98 Sinngemäße Anwendung von Vorschriften
       §§ 99 bis 103 (weggefallen)
Zweiter Abschnitt Erlaubnisse und Berechtigungen für sonstiges Luftfahrtpersonal
    1. Prüfer von Luftfahrtgerät
       § 104 Fachliche Voraussetzungen
       § 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
       § 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit
       § 107 Prüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer für Luftfahrtgerät
(Text neue Fassung)

       § 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät
       § 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis
       § 110 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät
       § 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung
    2. Freigabeberechtigtes Personal
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilungen und Umfang der Erlaubnis


       § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis
    3. Flugdienstberater
       § 112 Fachliche Voraussetzungen
       § 113 Prüfung
       § 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit der Lizenz
    4. Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nr. 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist
       § 115 Fachliche Voraussetzungen, Prüfung
       § 116 Erteilung, Umfang und Gültigkeit der Lizenz
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
    1. Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung
       § 117 Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung einer Lizenz oder Berechtigung
       §§ 118 und 119 (weggefallen)
    2. Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen
       § 120 Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen
       § 121 Nachweis der theoretischen Ausbildung
       § 122 Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer bei Mitnahme von Fluggästen
       § 123 (weggefallen)
       § 124 Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen
       § 125 Nachweis über Sprachkenntnisse
       § 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen
       § 126 Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder in erster Hilfe
    2a. Altersbeschränkungen für Verkehrs-, Berufspiloten und Inhaber von Lizenzen nach § 46 Abs. 5
       § 127 Ausübung der Rechte einer Lizenz bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland
    3. Durchführung der Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen, Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
       § 128 Durchführung von Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen, Anerkennung von Prüfern
       § 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung
       § 130 Erneuerung einer Berechtigung
    4. Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
       § 131 Zuständige Stellen
       § 132 Antragstellung
       § 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
Vierter Abschnitt Durchführungsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften
    § 133a Durchführungsvorschriften
    § 134 Ordnungswidrigkeiten
    § 135 Übergangsvorschriften
    § 136 (Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)
    Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11)
    Anlage 2 (zu § 125) Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand der Sprachprüfung sind
    Anlage 3 (zu § 125) Maßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse
    Anlage 4 (zu § 125a) Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen

§ 104 Fachliche Voraussetzungen


(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer Prüferlaubnis.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Prüferlaubnis Klassen 1 bis 5 sind

1. eine Berufsausbildung,

2. eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit an Luftfahrtgerät,

3. die theoretische Ausbildung,

4. die praktische Ausbildung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind



(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind

1. für die Prüferlaubnis Klasse 1

vorherige Änderung nächste Änderung

a) der erfolgreiche Besuch einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung,

b) eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung, Überholung, großen Reparaturen oder großen Änderungen an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters oder eine der beantragten Fachrichtung entsprechende fünfjährige berufliche Tätigkeit bei der Durchführung von Arbeiten im Rahmen der umfassenden Nachprüfung nach § 15 oder Instandhaltungsprüfungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters. 12 Monate dieser beruflichen Tätigkeit müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb ausgeübt worden sein;

2. für die Prüferlaubnis Klasse 2

a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

b) eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters, davon 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis bei einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb;

3. für die Prüferlaubnis Klasse 3

a) ein Abschluss
in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrgerät der beantragten oder einer technisch ähnlichen Art, davon 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb;

4.
für die Prüferlaubnis Klasse 4

a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Herstellung, Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrgerät, für das die Prüferlaubnis erteilt werden soll;

5.
für die Prüferlaubnis Klasse 5

a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

b) eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren bei der Herstellung oder Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen, davon sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb.



a) der erfolgreiche Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem der Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

b) eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters oder eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von fünf Jahren bei der Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Instandhaltung nach § 12 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters; zwölf Monate dieser beruflichen Tätigkeit müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb ausgeübt worden sein;

2. für die Prüferlaubnis Klasse 3

a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren im Bereich der Instandhaltung von Luftfahrtgerät der beantragten oder einer technisch ähnlichen Art, davon zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb;

3.
für die Prüferlaubnis Klasse 4

a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

b) eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrtgerät, für das die Prüferlaubnis erteilt werden soll;

4.
für die Prüferlaubnis Klasse 5

a) ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,

b) eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren im Bereich der Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen, davon sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem Instandhaltungsbetrieb.

(4) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf

1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Prüfwesen betreffen,

2. Luftfahrttechnik über Funktion und Aufbau der Art von Luftfahrtgerät, für das die Prüferlaubnis erteilt werden soll.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die praktische Ausbildung erstreckt sich auf Prüf- und Arbeitsverfahren, die der Prüfer bei Stück- und Nachprüfungen anzuwenden oder zu beurteilen hat.



(5) Die praktische Ausbildung erstreckt sich auf Prüf- und Arbeitsverfahren, die der Prüfer bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät anzuwenden oder zu beurteilen hat.

(6) Betriebe, die eine Ausbildung nach den Absätzen 4 und 5 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung


Die in § 104 Abs. 2 geforderte Berufsausbildung kann ersetzt werden

vorherige Änderung nächste Änderung

a) bei der Prüferlaubnis Klasse 1 durch mindestens zwei Jahre Tätigkeit als Prüfer Klasse 2 oder 3 und den erfolgreichen Besuch eines vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Erweiterungslehrgangs,

b) bei den Prüferlaubnissen der Klasse 2, 3, 4 oder 5 durch den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.



a) bei der Prüferlaubnis Klasse 1 durch mindestens zwei Jahre Tätigkeit als Prüfer Klasse 3 und den erfolgreichen Besuch eines vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Erweiterungslehrgangs,

b) bei den Prüferlaubnissen der Klasse 3, 4 oder 5 durch den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.

§ 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit


(1) Die zuständige Stelle kann auf die in § 104 Abs. 2 geforderten beruflichen Tätigkeiten eine gleichwertige oder der beruflichen Tätigkeit förderliche Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 oder Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Abs. 3 Nr. 3c oder Nr. 5c abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberuflich bei einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder in einem luftfahrttechnischen Betrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde.

(3) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 1 oder 2 für Flugzeuge der Klasse E nach § 14 Anlage 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung kann von dem Nachweis der Berufsausbildung nach § 104 Abs. 2 und dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Abs. 3 Nr. 1 und 2 abgesehen werden, wenn eine einjährige berufliche oder eine dreijährige nichtberufliche Tätigkeit als Prüfer Klasse 3, Musterberechtigung Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm oder Motorsegler, bei einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb nachgewiesen wird. Die Erlaubnis kann auf Flugzeuge ohne Einziehfahrwerk, Einspritz- oder Turbinenmotoren beschränkt werden.




(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 oder Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberufsmäßig bei einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer für Luftfahrtgerät




§ 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät nach Muster 9 oder Muster 9a in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt:

1. Klasse 1 für Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen,

2. Klasse 2 für Nachprüfung von Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen im Wartungsdienst,

3. Klasse
3 für Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Rettungsfallschirmen,

4.
Klasse 4 für Stück- und Nachprüfung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung,

5.
Klasse 5 für Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen einschließlich der Rettungsgeräte.

(2) Die Erlaubnis wird erteilt

1. für bestimmte Gerätearten und Muster; sie kann auf bestimmte Prüfverfahren und Prüfprogramme beschränkt werden,



(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt:

1. Klasse 1 für die Freigabe nach Instandhaltung von Luftschiffen,

2. Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen, Ballonen und Rettungsfallschirmen,

3.
Klasse 4 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung,

4.
Klasse 5 für die Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen einschließlich der Rettungsgeräte.

(2) 1 Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der bisherigen Klasse 2 für Luftschiffe werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Klasse 1 umgeschrieben. 2 Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der Klassen 1 und 2 für Flugzeuge und Drehflügler werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal umgeschrieben. 3 Mustereintragungen für nationale Muster von Flugzeugen und Drehflüglern erfolgen in einer Ergänzung zum Berechtigungsumfang als nationaler Anhang gemäß § 111a Absatz 1.

(3)
Die Erlaubnis wird erteilt

1. für bestimmte Gerätearten und Muster;

2. für bestimmte Fachrichtungen

vorherige Änderung nächste Änderung

a) bei den Klassen 1 und 2 sowie bei Klasse 3 für Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse bis 750 Kilogramm und Motorsegler für die Fachrichtung Flugwerk, Triebwerk und elektronische Ausrüstung,



a) bei den Klassen 1 und 3 für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm und für Motorsegler für die Fachrichtung Flugwerk, Triebwerk und elektronische Ausrüstung,

b) bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und Ballone für die Fachrichtung Flugwerk und elektronische Ausrüstung,

c) bei Klasse 5 für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber für die Fachrichtung Flugwerk mit Triebwerk und elektronische Ausrüstung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.



(4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.

(5) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Erlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 fest und veröffentlicht diese in den Nachrichten für Luftfahrer. 2 Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a.


§ 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt.

(2) Eine noch gültige Erlaubnis kann um 24 Monate verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 108 Abs. 3 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. Der Nachweis ist durch ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen zu führen.



(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren erteilt.

(2) 1 Eine noch gültige Erlaubnis kann um 5 Jahre verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 108 Abs. 3 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. 2 Der Nachweis ist durch ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen zu führen.

(3) Der Umfang einer Erlaubnis, die innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurde, kann beschränkt werden oder ihre Verlängerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Sachverständigen abhängig gemacht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis an der Art von Luftfahrzeugen, an denen die Prüftätigkeit erfolgen soll, in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb 6 Monate tätig war. Die Erneuerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen abhängig gemacht werden.



(4) 1 Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis an der Art von Luftfahrzeugen, an denen die Prüftätigkeit erfolgen soll, in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb 6 Monate tätig war. 2 Die Erneuerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen abhängig gemacht werden.

(5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Erlaubnisbehörde den Nachweis von englischen Sprachkenntnissen gemäß § 110 Abs. 5 verlangen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des nationalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden ist.

§ 110 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen für die Ausübung der Prüfertätigkeit an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Musterberechtigung. Eine Musterberechtigung für die Prüferlaubnis Klasse 5 ist nicht vorgesehen.

(2) Für Prüfer der Klassen 1 bis 3 ist

1.
fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Musterberechtigung, daß der Prüfer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung praktisch an diesem Muster in die Aufgaben der Nachprüfung eingewiesen wurde und mindestens 6 Monate bei der Herstellung oder Instandhaltung des Musters in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb tätig war. Zeiten der Teilnahme an einem Lehrgang können berücksichtigt werden.

2.
Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des Aufbaues, der Funktion und Instandhaltung des Luftfahrzeugmusters zu erstrecken. Sie ist von einem Hersteller- oder luftfahrttechnischen Betrieb oder einer anerkannten Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die ausbildende Stelle hat zu bescheinigen, daß die Einweisung nach den für das Muster geltenden Richtlinien und Verfahren der Prüfung mit Erfolg durchgeführt wurde. Die Erlaubnisbehörde kann Einsicht in die Ausbildungsunterlagen verlangen.



(1) 1 Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen für die Ausübung der Prüfertätigkeit an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Musterberechtigung. 2 Eine Musterberechtigung für die Prüferlaubnis Klasse 5 ist nicht vorgesehen.

(2) 1 Für Prüfer der Klassen 1 und 3 ist fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Musterberechtigung, dass der Prüfer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung praktisch an diesem Muster in die Aufgaben der Nachprüfung eingewiesen wurde und mindestens sechs Monate im Bereich der Herstellung oder Instandhaltung des Musters in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb tätig war; Zeiten der Teilnahme an einem Lehrgang können berücksichtigt werden. 2 Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des Aufbaus, der Funktion und Instandhaltung des Luftfahrzeugmusters zu erstrecken. 3 Sie ist von einem Instandhaltungsbetrieb oder einer anerkannten Ausbildungsstelle zu bescheinigen. 4 Die ausbildende Stelle hat zu bescheinigen, dass die Einweisung nach den für das Muster geltenden Richtlinien und Verfahren der Prüfung mit Erfolg durchgeführt wurde. 5 Die Erlaubnisbehörde kann Einsicht in die Ausbildungsunterlagen verlangen.

(3) Für Prüfer der Klasse 4 gilt für die Erteilung der Musterberechtigung die fachliche Voraussetzung nach § 104 Abs. 2 Nr. 4.

(4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen.

(5) Liegen technische Unterlagen für den Betrieb und die Instandhaltung des Musters nur in englischer Sprache vor, hat der Bewerber bei der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen, daß er diese technischen Unterlagen lesen und verstehen kann.

(6) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen, können Musterberechtigungen ohne die Voraussetzung der Absätze 2 und 3 erteilt werden, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden.

(2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis Klasse 1 und 2 in den Mustergruppen

1. Flugzeuge und Drehflügler bis 2.000 kg Höchstmasse und

2. Flugzeuge von 2.000 kg bis 5.700 kg Höchstmasse

und für die Erlaubnis Klasse
3 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.

(3) Eine Sammeleintragung für Prüfer Klasse 1 und 2 kann von einer Prüfertätigkeit von mindestens 12 Monaten an einer größeren Anzahl verschiedener Einzelmuster der Mustergruppe abhängig gemacht werden.




(1) 1 Die Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. 2 Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden.

(2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis Klasse 3 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilungen und Umfang der Erlaubnis




§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Freigabeberechtigtes Personal nach 145.A.30 des Anhangs II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) bedarf einer Berechtigung. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Berechtigung richten sich nach den jeweils jüngsten Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über das freigabeberechtigte Personal - Instandhaltung (JAR-66), die das Bundesministerium für Verkehr in deutscher Übersetzung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(2) Die Berechtigung für die Bescheinigung
der Lufttüchtigkeit kann durch Eintragung in den Ausweis für freigabeberechtigtes Personal erteilt werden. Die Voraussetzungen für den Erwerb dieser zusätzlichen Berechtigung sind die JAR-66 CAT C Berechtigung und der Nachweis des für die Prüfung der Lufttüchtigkeit erforderlichen zusätzlichen Wissens.

(3)
Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach den jeweils jüngsten Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die genehmigte Ausbildung und Prüfung von Instandhaltungspersonal (JAR-147), die das Bundesministerium für Verkehr in deutscher Übersetzung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.



(1) 1 Das freigabeberechtigte Personal bedarf einer Lizenz zur Ausübung der Prüf- und Zulassungstätigkeit. 2 Die fachlichen Voraussetzungen, die Art und der Umfang für den Erwerb der Lizenzen als freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang III Teil 66. 3 Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs um Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung nach § 110 erbracht wurden.

(2) 1
Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. 2 Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.

(3) 1 Genehmigungen zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal, die durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt. 2 Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung zu der Genehmigung für die Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Erweiterung nach § 104 erbracht wurden.

(4) 1 Die Zulassung nach Absatz 1, 2 oder 3 kann mit Auflagen verbunden, beschränkt oder befristet werden. 2 Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit der Lizenz


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Lizenz für Flugdienstberater wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 10 der Anlage dieser Verordnung erteilt. Sie berechtigt, die Flugvorbereitung und die bodenseitige Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges in den Aufgabenbereichen, in die er vom Luftfahrtunternehmer in Übereinstimmung mit JAR-OPS 1 deutsch eingewiesen wurde, durchzuführen. Der Luftfahrerschein wird von der zuständigen Stelle bei Erteilung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der Daten neu ausgestellt.



1 Die Lizenz wird unbefristet erteilt. 2 Die Lizenz für Flugdienstberater wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 10 der Anlage dieser Verordnung erteilt. 3 Sie berechtigt, die Flugvorbereitung und die bodenseitige Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges in den Aufgabenbereichen, in die er vom Luftfahrtunternehmer in Übereinstimmung mit Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingewiesen wurde, durchzuführen. 4 Der Luftfahrerschein wird von der zuständigen Stelle bei Erteilung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der Daten neu ausgestellt.

§ 125 Nachweis über Sprachkenntnisse


(1) 1 Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, bedürfen ausreichender Kenntnisse der Sprache, in der der Sprechfunkverkehr abgewickelt wird, oder der englischen Sprache. 2 Die Sprachkenntnisse sind ausreichend, wenn die nach Anlage 2 zu prüfenden Fertigkeiten mindestens der Stufe 4 nach Anlage 3 entsprechen. 3 Wickelt das zuständige Flugsicherungsunternehmen den Sprechfunkverkehr in einer anderen Sprache als Deutsch ab, sind ausreichende Kenntnisse dieser Sprache auch nachzuweisen. 4 Wird in einem Luftraum über deutschem Hoheitsgebiet der Sprechfunkverkehr nach den Vorgaben des zuständigen Flugsicherungsunternehmens sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgewickelt, ist die englische Sprache nur dann zu verwenden, wenn ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachgewiesen worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse wird durch eine Sprachprüfung erbracht. 2 Die Kenntnisse werden dabei nach der Maßgabe der Anlage 3 bewertet. 3 Die Prüfung kann bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt werden. 4 Der Nachweis von Kenntnissen einer Sprache der Stufe 6 nach Anlage 3 kann auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle erfolgen. 5 Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, Einzelheiten zu den erforderlichen Dokumenten durch Rechtsverordnung zu regeln. 6 Werden die Kenntnisse der englischen Sprache geprüft, kann die Sprachprüfung bei der nach § 4 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742) zuständigen Stelle abgelegt werden und mit der Sprechfunkprüfung verbunden werden. 7 In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung von dieser Stelle im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.



(2) 1 Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse wird durch eine Sprachprüfung erbracht. 2 Die Kenntnisse werden dabei nach der Maßgabe der Anlage 3 bewertet. 3 Die Prüfung kann bei einer nach § 125a anerkannten Stelle abgelegt werden. 4 Der Nachweis von Kenntnissen einer Sprache der Stufe 6 nach Anlage 3 kann auch durch Vorlage geeigneter Dokumente bei der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle erfolgen. 5 Der Nachweis von Sprachkenntnissen aller Stufen nach Anlage 3 kann durch Vorlage von Sprachvermerken erfolgen, die durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Lizenzen oder Erlaubnisscheine für erlaubnispflichtiges Personal gemäß § 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe b der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung eingetragen oder diesem Personal auf einem gesonderten Dokument bescheinigt wurden. 6 Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, Einzelheiten zu den erforderlichen Dokumenten durch Rechtsverordnung zu regeln. 7 Werden die Kenntnisse der englischen Sprache geprüft, kann die Sprachprüfung bei der nach § 4 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742) zuständigen Stelle abgelegt werden und mit der Sprechfunkprüfung verbunden werden. 8 In diesem Fall werden Form und Umfang der Prüfung von dieser Stelle im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt festgelegt.

(3) 1 Der erstmalige Nachweis der Sprachkenntnisse wird von der zuständigen Stelle nach § 22 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in die Lizenz eingetragen. 2 Die Geltungsdauer des Nachweises im Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach Anlage 3 ist bis zum Ablauf von vier Jahren zu befristen, wenn der Luftfahrer nicht zur Durchführung von Flügen nach Instrumentenflugregeln berechtigt ist. 3 Bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 ist in diesen Fällen der Sprachnachweis bis zum Ablauf von acht Jahren nach der Sprachprüfung gültig. 4 Verfügt der Luftfahrer zum Zeitpunkt der Sprachprüfung über eine Verkehrsflugzeugführerlizenz, eine Verkehrshubschrauberführerlizenz oder eine Instrumentenflugberechtigung, ist der Sprachnachweis im Falle von Sprachkenntnissen der Stufe 4 nach Anlage 3 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Sprachprüfung gültig. 5 Bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 ist der Sprachnachweis in diesen Fällen bis zum Ablauf von sechs Jahren nach der Sprachprüfung gültig. 6 Der Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 nach Anlage 3 ist in allen Fällen unbefristet gültig.

(4) 1 Die Geltungsdauer des Nachweises der Sprachkenntnisse nach Absatz 2 kann von einer nach § 125a anerkannten Stelle verlängert werden. 2 Die Geltungsdauer des Nachweises der Kenntnisse der englischen Sprache kann auch von der nach § 4 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse für die Abnahme von Sprechfunkprüfungen zuständigen Stelle verlängert werden. 3 Die Verlängerung ist nur möglich, wenn der Nachweis noch gültig oder seine Geltungsdauer nicht seit mehr als zwölf Monaten abgelaufen ist. 4 Voraussetzung ist die erfolgreiche Ablegung einer Verlängerungsprüfung, bei der der Fortbestand der Sprachkenntnisse zu bestätigen ist. 5 Die Verlängerungsprüfung kann im Zusammenhang mit einem Übungsflug, einer Befähigungsüberprüfung oder einer praktischen Prüfung abgelegt werden. 6 Mindestanforderungen an Form und Umfang der Verlängerungsprüfung werden vom Luftfahrt-Bundesamt durch Rechtsverordnung festgelegt. 7 Die Geltungsdauer des nach einer Verlängerungsprüfung einzutragenden Nachweises richtet sich nach Absatz 3 Satz 2 bis 5. 8 Wird bei Sprachkenntnissen der Stufe 5 nach Anlage 3 bei der Verlängerungsprüfung festgestellt, dass die Sprachkenntnisse nur noch der Stufe 4 nach Anlage 3 genügen, oder liegt keine Anerkennung der prüfenden Stelle für die Abnahme von Prüfungen entsprechend der Stufe 5 vor, bestimmt sich die neue Geltungsdauer nach der für die Stufe 4 nach Anlage 3 geltenden Maßgabe. 9 Die Stelle, die die Verlängerungsprüfung durchgeführt hat, trägt die neue Geltungsdauer in die Lizenz ein.

(5) 1 Ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Stufe 6 der Anlage 3 wird von der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle auf Antrag in eine bereits erteilte Lizenz eingetragen, wenn der Bewerber geeignete Dokumente vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Muttersprache ist oder seine Kenntnisse gleichwertig sind. 2 Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, überprüft eine vom Luftfahrt-Bundesamt nach § 125a anerkannte Stelle die Kenntnisse der deutschen Sprache. 3 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 4 Auf Antrag kann auch der Nachweis von Kenntnissen einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache in die Lizenz mit einer Geltungsdauer nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 2 bis 5 eingetragen oder seine Geltungsdauer verlängert werden, wenn der Bewerber nachweist, über die entsprechenden Kenntnisse zu verfügen. 5 Er verfügt regelmäßig über die entsprechenden Kenntnisse, wenn diese durch Bescheinigung einer Luftfahrtbehörde eines Staates, in dem die entsprechende Sprache als Amtssprache verwendet wird, oder durch eine nach § 125a anerkannte Stelle bestätigt worden ist. 6 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) 1 Inhabern einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes wird auf der Grundlage eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Allgemeinen oder Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses der Klasse 1 gemäß der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742) durch die für die Lizenzierung zuständige Stelle einmalig der Nachweis englischer Sprachkenntnisse der Stufe 4 nach Anlage 3 auf Antrag bescheinigt. 2 Die Bescheinigung erfolgt durch Eintragung in die Lizenz oder durch Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung, die mit der Lizenz zu führen ist. 3 Die Geltungsdauer des Nachweises ist bis zum 31. Dezember 2010 zu befristen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11)


Muster 1

Luftfahrerschein für Privatflugzeugführer
Muster Luftfahrerschein für Privatflugzeugführer (BGBl. I 2003 S. 218)


Luftfahrerschein für Privathubschrauberführer
Muster Luftfahrerschein für Privathubschrauberführer (BGBl. I 2003 S. 219)


Muster 2 Luftfahrerschein für Privatflugzeugführer
Muster Luftfahrerschein für Privatflugzeugführer (BGBl. I 2003 S. 220)


Muster 3 Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer
Muster Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer (BGBl. I 2003 S. 221)


Muster 4 Luftfahrerschein für Freiballonführer
Muster Luftfahrerschein für Freiballonführer (BGBl. I 2003 S. 222)


Muster 5 Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer
Muster Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer (BGBl. I 2003 S. 223)


Muster 6 Luftfahrerschein für Luftschiffführer
Muster Luftfahrerschein für Luftschiffführer (BGBl. I 2003 S. 224)


Muster 7 (weggefallen)

Muster 8 Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern
Muster Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern (BGBl. I 2003 S. 225)


vorherige Änderung

Muster 9 Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät
Muster Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät, Seite 1 (BGBl. I 1984 S. 335)

Muster Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät, Seite 2 (BGBl. I 1984 S. 335)

Muster Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät, Seite 3 (BGBl. I 1984 S. 336)

Muster Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät, Seite 4 (BGBl. I 1984 S. 336)




Muster 9 (aufgehoben)

Muster 9a Ausweis für Prüfer von Luftsportgerät
Muster Ausweis für Prüfer von Luftsportgerät, Seite 1 (BGBl. I 1993 S. 768)

Muster Ausweis für Prüfer von Luftsportgerät, Seite 2 (BGBl. I 1993 S. 768)


Muster 10 Luftfahrerschein für Flugdienstberater
Muster Luftfahrerschein für Flugdienstberater (BGBl. I 2003 S. 2269)


Muster 11 Ausweis für Steuerer von Flugmodellen und von sonstigem für die Benutzung des Luftraums bestimmten Luftfahrtgerät
Muster Ausweis für Steuerer von Flugmodellen und von sonstigem für die Benutzung des Luftraums bestimmten Luftfahrtgerät (BGBl. I 2003 S. 227)







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