Auf Grund des §
41 Abs. 2 des
Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1) der durch Artikel 13 Abs. 1 des Markenrechtsreformgesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) eingefügt worden ist, wird bekanntgemacht, daß Deutsche auf Grund einer ersten Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patentamt für eine Patentanmeldung
in Kolumbien
ein Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt mit dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist, genießen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. April 1995 (BGBl. I S. 534).