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§ 2 - PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)

Artikel 1 V. v. 26.06.2000 BGBl. I S. 932; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 21 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 30.06.2000; FNA: 2129-27-2-12 Umweltschutz
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§ 2 Pflichten zur Entsorgung



(1) Der Besitzer hat PCB unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit PCB im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 nach Absatz 2 verwertet werden dürfen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 von Erzeugnissen abgetrennt und einer Beseitigung zugeführt werden. Für die Entsorgung der nachfolgend genannten PCB-haltigen Erzeugnisse ist insbesondere zu beachten:

1.
Transformatoren oder sonstige Behältnisse, die Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 als Flüssigkeit enthalten, sind zu entleeren. Die metallischen Bestandteile, insbesondere das Gehäuse, die Spule und die Transformatorbleche, sind so zu behandeln, dass eine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung dieser Bestandteile möglich ist und die PCB dabei zerstört oder beseitigt werden.

2.
Aus anderen Erzeugnissen, insbesondere Geräten der Informationstechnik und der Bürokommunikation, elektrischen Geräten oder Leuchtstofflampen, sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, Bauteile, die Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 enthalten, zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt zu beseitigen.

(3) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung ist beim Entstehen von Abfällen, die bei Bautätigkeiten anfallen, bereits vor einer Sortierung sicherzustellen, dass die Fraktionen, die Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 enthalten, zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt zu beseitigen sind, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(4) Die Entsorgung von PCB darf nur in einer hierfür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zugelassenen Anlage erfolgen.

(5) Die Beseitigung von PCB darf nur mit den Verfahren D8, D9 oder D15, dem sich die Verfahren D10 oder D12 entsprechend Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anschließen, sowie D10 oder D12 erfolgen. Bei dem Verfahren D12 dürfen Abfälle nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, deren Flüssigkeit abgelassen worden ist, in zugelassenen Untertagedeponien im Salzgestein nur abgelagert werden, soweit die Nutzung eines Verfahrens D9 oder D10 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.





 

Frühere Fassungen von § 2 PCBAbfallV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 PCBAbfallV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PCBAbfallV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PCBAbfallV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PCBAbfallV Nachweis- und Mitteilungspflichten (vom 01.06.2012)
... Unternehmen und Betreiber von Beseitigungsanlagen, die eines der in § 2 Abs. 5 genannten Verfahren zur Beseitigung von PCB durchführen (PCB-Beseitigungsunternehmen), ...
§ 5 PCBAbfallV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2012)
... Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 oder 5 PCB nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)
V. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 1841
§ 3 EAG-BehandV Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung
... werden. Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle enthalten, gilt § 2 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung . (5) Es ist sicherzustellen, dass schadstoffhaltige Bauteile und Materialien ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Anhang III ElektroG Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach § 11 Abs. 2 (vom 01.06.2012)
...  3. Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten, gilt § 2 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung. 4. Die folgenden Bauteile von getrennt ...

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Artikel 1 V. v. 23.12.2004 BGBl. I S. 3758, 3759; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Anhang IV GefStoffV Herstellungs- und Verwendungsverbote (vom 26.10.2007)
... die Verwendung von Erzeugnissen nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 zum Zwecke der Verwertung nach § 2 Abs. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung, 4. Altholz, welches nach der Altholzverordnung ...