(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des
Beamtenversorgungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Sie gilt für Beamte und Richter, die nach Inkrafttreten des
Einigungsvertrages von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet oder in das Beitrittsgebiet versetzt wurden. Sie gilt nach Maßgabe der
§§ 3 und
4 auch für Beamte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet sowie für Beamte und Richter im Ruhestand, die im Beitrittsgebiet tätig werden.
(2) Die in
Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 9 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) sowie die in
§ 2 Absatz 2 bis 6 genannten Maßgaben gelten nicht für Beamte und Richter, deren Versetzung oder Neuernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß (
§ 85 Abs. 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.
(1) Das
Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 des
Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) mit den in den folgenden Absätzen bestimmten weiteren Maßgaben.
(2)
1Wehrdienstzeiten nach den
§§ 8 und
9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst der Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf Jahren, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet.
2Satz 1 gilt entsprechend für vergleichbare Zeiten nach den
§§ 8 und
9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die ein Beamter bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat.
(3)
1Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, können gemäß
§ 10 des Beamtenversorgungsgesetzes höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern der Beamte ohne eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat.
2Dies gilt nicht, soweit Absatz 5 oder 6 Anwendung findet.
3Näheres kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschriften regeln.
(4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den
§§ 11 und
12 des Beamtenversorgungsgesetzes, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, können höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet.
(10) Die Maßgaben der Absätze 2 bis 9 gelten auch für den Fall, dass ein Beamter zu einem Dienstherrn mit Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Bundesrechts übertritt.
(1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnt.
(1) Für Beamte und Richter im Ruhestand, die wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet werden, findet §
53 des
Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab dem 1. August 1991 findet §
53 des
Beamtenversorgungsgesetzes auf diese Beschäftigungsverhältnisse insoweit Anwendung, als die Summe von Versorgungsbezügen und Verwendungseinkommen eine Höchstgrenze von 130 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge überschreitet, nach denen sich das Ruhegehalt bemißt. Die erhöhte Höchstgrenze wird ab 1. August 1991 auf die Mindestkürzungsgrenze des §
53 Abs. 2 Nr. 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes angewandt.
(2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit, die ein Beamter oder Richter im Ruhestand in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden, entgeltlichen Beschäftigung als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, bis zum Höchstsatz von 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. §
69e Abs. 3 und 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der in Satz 1 genannte Vomhundertsatz mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor zu vervielfältigen ist.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 1999 begründet werden.
(4) Erwirbt ein Beamter oder Richter im Ruhestand infolge einer Verwendung im Beitrittsgebiet neben seinem früheren Versorgungsbezug einen neuen Versorgungsbezug, kann er unwiderruflich auf den neuen Versorgungsbezug verzichten.
- A.
- Gesetze
(aufgehoben)
- B.
- Rechtsverordnungen
- 1.
- Heilverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung
- 2.
- Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
- C.
- Verwaltungsvorschriften
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Beamtenversorgungsgesetz in der jeweils aktuellen Fassung