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§ 55 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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§ 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben



(1) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt der benannten Behörde des anderen Staates sowie weiteren von dieser angegebenen Behörden, soweit die Angaben nicht in der Benachrichtigung enthalten waren,

1.
den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und

2.
die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.

(2) 1Folgende Unterlagen sind in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des anderen Staates zu übermitteln:

1.
der Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1,

2.
die nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts sowie

3.
die Teile des UVP-Berichts, die es den beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit des anderen Staates ermöglichen, die voraussichtlichen erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens einzuschätzen und dazu Stellung zu nehmen oder sich zu äußern.

2Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Vorhabenträger eine Übersetzung dieser Angaben in die entsprechende Amtssprache zur Verfügung stellt.

(3) Die zuständige deutsche Behörde unterrichtet die benannte Behörde des anderen Staates sowie weitere von dieser angegebene Behörden über den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens.

(4) 1Die zuständige deutsche Behörde gibt der benannten Behörde des anderen Staates sowie weiteren von dieser angegebenen Behörden mindestens im gleichen Umfang wie den nach § 17 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(5) 1Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat darum ersucht, führen die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines vereinbarten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen Staat Konsultationen durch, insbesondere über die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung. 2Die Konsultationen können von einem geeigneten Gremium durchgeführt werden, das aus Vertretern der zuständigen obersten Bundes- und Länderbehörden und aus Vertretern des anderen Staates besteht.

(6) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates in einer Amtssprache des anderen Staates sonstige für das Verfahren der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung wesentliche Unterlagen, insbesondere Einladungen zum Erörterungstermin und zu Konsultationen.

(7) Die beteiligten Behörden des anderen Staates können ihre Mitteilungen und Stellungnahmen in einer ihrer Amtssprachen übermitteln.





 

Frühere Fassungen von § 55 UVPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 55 UVPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 UVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 UVPG Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen (vom 29.07.2017)
... zuständige Behörde hinzuziehen: 1. Sachverständige, 2. nach § 55 zu beteiligende Behörden, 3. nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ...
§ 19 UVPG Unterrichtung der Öffentlichkeit (vom 29.07.2017)
... die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 54 bis 56, 3. über die für das Verfahren und für die Zulassungsentscheidung ...
§ 24 UVPG Zusammenfassende Darstellung (vom 29.07.2017)
... der Grundlage des UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 21 und ...
§ 26 UVPG Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens (vom 29.07.2017)
... die Angaben des UVP-Berichts, die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56, in der ...
§ 31 UVPG Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde (vom 29.07.2017)
... anderen Staates (§ 54), 5. die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung ( § 55 Absatz 1 bis 4 und 6 ) und 6. die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 56). ...
§ 54 UVPG Benachrichtigung eines anderen Staates (vom 29.07.2017)
... Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 statt. (6) Wenn ein Vorhaben, für das die UVP-Pflicht besteht, ...
§ 57 UVPG Übermittlung des Bescheids (vom 29.07.2017)
... betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates sowie die Ergebnisse der Konsultationen nach § 55 Absatz 5 bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt worden sind sowie 2. die ...
§ 58 UVPG Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben (vom 29.07.2017)
... Behörde des anderen Staates ersuchen, ihr in deutscher Sprache die Angaben des § 55 Absatz 2 zu übermitteln. (2) Auf der Grundlage der erhaltenen Angaben teilt die ... Aufgaben übertragen. (6) Für Konsultationen mit dem anderen Staat gilt § 55 Absatz 5  ...
§ 60 UVPG Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen (vom 29.07.2017)
... Staates nach § 54 und für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung nach § 55 entsprechend. Bei der Benachrichtigung der zuständigen Behörde eines anderen ...
§ 61 UVPG Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen (vom 29.07.2017)
... anderen Staates sowie die Ergebnisse der Konsultationen nach § 60 Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 5 berücksichtigt, 3. eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die Annahme des ...
§ 62 UVPG Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen (vom 29.07.2017)
... Vorhaben nach § 58 und für die Konsultation mit dem anderen Staat nach § 55 Absatz 5  ...
§ 66 UVPG Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... die Angaben des UVP-Berichts, die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56, in der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV)
neugefasst durch B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 180; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 1b AtVfV Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen (vom 29.07.2017)
... Zur Besprechung können Sachverständige, nach § 7a in Verbindung mit § 55 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte ...

Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
§ 21 DepV Behördliche Entscheidungen (vom 29.07.2017)
... die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 des ...

Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 18 StandAG Untertägige Erkundung (vom 01.01.2020)
... hinsichtlich des Standortes entsprechend den §§ 17 bis 21 und 54 bis 57 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ...

Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 483, 3527; zuletzt geändert durch Artikel 107 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 18 12. BImSchV Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vom 14.12.2017)
... sowie erforderlichenfalls Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 55 und 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder das Bestehen einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
...  § 54 Benachrichtigung eines anderen Staates § 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben  ... zuständige Behörde hinzuziehen: 1. Sachverständige, 2. nach § 55 zu beteiligende Behörden, 3. nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ... die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 54 bis 56, 3. über die für das Verfahren und für die ... der Grundlage des UVP-Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 21 und ... die Angaben des UVP-Berichts, die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56, in der ... Staates (§ 54), 5. die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung ( § 55 Absatz 1 bis 4 und 6 ) und 6. die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 56). ... Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 statt. (6) Wenn ein Vorhaben, für das die UVP-Pflicht besteht, ... Beteiligungsverfahren nach Maßgabe der §§ 18 bis 22 beteiligen. § 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben (1) ... betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates sowie die Ergebnisse der Konsultationen nach § 55 Absatz 5 bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt worden sind sowie 2. die ... Behörde des anderen Staates ersuchen, ihr in deutscher Sprache die Angaben des § 55 Absatz 2 zu übermitteln. (2) Auf der Grundlage der erhaltenen Angaben teilt die ... Aufgaben übertragen. (6) Für Konsultationen mit dem anderen Staat gilt § 55 Absatz 5 entsprechend. § 59 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ... Staates nach § 54 und für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung nach § 55 entsprechend. Bei der Benachrichtigung der zuständigen Behörde eines anderen Staates ist ... anderen Staates sowie die Ergebnisse der Konsultationen nach § 60 Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 5 berücksichtigt, 3. eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die Annahme des ... Vorhaben nach § 58 und für die Konsultation mit dem anderen Staat nach § 55 Absatz 5 entsprechend. § 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ... die Angaben des UVP-Berichts, die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56, in der ...
Artikel 2 UVPModG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 29.07.2017)
... erstrecken. Zur Besprechung können Sachverständige, nach § 7a in Verbindung mit § 55 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte ... die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 des ...