§ 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen
(1)
1Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen gilt
§ 56 entsprechend.
2Die in dem anderen Staat betroffene Öffentlichkeit kann sich am Verfahren nach
§ 42 beteiligen.
(2)
1Die zuständige deutsche Behörde übermittelt bei der Annahme des Plans oder Programms dem beteiligten anderen Staat die in
§ 44 Absatz 2 genannten Informationen.
2Dabei übermittelt sie folgende Informationen auch in einer Amtssprache des anderen Staates:
- 1.
- die Entscheidung zur Annahme des Programms,
- 2.
- die Teile der zusammenfassenden Erklärung, die es den beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit des anderen Staates ermöglichen zu erkennen, auf welche Art und Weise
- a)
- der Plan oder das Programm die im Umweltbericht dargestellten voraussichtlichen erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zum Ausschluss, zur Verringerung oder zum Ausgleich dieser Auswirkungen berücksichtigt,
- b)
- die Stellungnahmen der Behörden und die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates sowie die Ergebnisse der Konsultationen nach § 60 Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 5 berücksichtigt,
- 3.
- eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die Annahme des Plans oder Programms nicht durch Gesetz entschieden wird, und
- 4.
- sonstige Unterlagen, die für das Verfahren der grenzüberschreitenden Strategischen Umweltprüfung wesentlich sind.
Frühere Fassungen von § 61 UVPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenRaumordnungsgesetz (ROG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 9 ROG Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen (vom 28.09.2023) ... Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 1 ROGÄndG Änderung des Raumordnungsgesetzes ... Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 ...
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017) ... Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und ... 14h bis 14j" durch die Wörter „§§ 41, 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1 " ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14g Abs. 3" durch die ... 14h bis 14j" durch die Wörter „§§ 41, 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1 " ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14m" durch die ... Angabe „§§ 14h bis 14j" durch die Angabe „§§ 41, 42, 60 und 61 " ersetzt. dd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 14l" durch die ... zuständige Behörde des anderen Staates Gelegenheit zur Stellungnahme hat. § 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/61_UVPG.htm