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§ 22 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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§ 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens



(1) 1Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. 2Sie ist jedoch auf die Änderungen zu beschränken. 3Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.

(2) 1Die zuständige Behörde soll von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.





 

Frühere Fassungen von § 22 UVPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 UVPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 UVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 UVPG Beteiligung der Öffentlichkeit (vom 04.03.2021)
... gelten § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19, 21 Absatz 1 und § 22 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. (2) Der ...
§ 54 UVPG Benachrichtigung eines anderen Staates (vom 29.07.2017)
... Staates am inländischen Beteiligungsverfahren nach Maßgabe der §§ 18 bis 22  ...
§ 56 UVPG Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben (vom 01.01.2024)
... kann sich die Öffentlichkeit des anderen Staates am Verfahren nach den §§ 18 bis 22 beteiligen. (2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt darauf hin, dass ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... 18 Absatz 1 AEG i. V. m.: - § 73 VwVfG, - § 18b AEG, - §§ 17 bis 27 UVPG oder - § 73 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 7 VwVfG ...

Bundesberggesetz (BBergG)
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 57a BBergG Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 28.09.2023)
... wird, gilt der Sitz dieser Behörde. Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die ...

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 9 NABEG Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (vom 29.12.2023)
... dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, sind die Absätze 1 bis 5 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. ...
§ 10 NABEG Erörterungstermin (vom 13.10.2022)
... dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, soll von einem erneuten Erörterungstermin abgesehen ...
§ 22 NABEG Anhörungsverfahren (vom 29.12.2023)
... Unterlagen geändert und wird dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, sind die Absätze 1 bis 6 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Artikel 4 BBPlGuaÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, sind die Absätze 1 bis 6 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 anzuwenden. Die ... dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, soll von einem erneuten Erörterungstermin abgesehen werden." 9. In ... Unterlagen geändert und wird dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, sind die Absätze 1 bis 7 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 anzuwenden. Die ...

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 7 EnWRKAnpG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, sind die Absätze 1 bis 5 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die ... Unterlagen geändert und wird dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, sind die Absätze 1 bis 6 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die ...

Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 6 USchadGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... „§§ 19 und 22" durch die Wörter „§§ 19, 21 Absatz 1 und § 22 " ersetzt. 4. In § 74 Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 28" ...

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
...  § 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens  ... solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen. § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens  ... bis 1b" durch die Wörter „gelten § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19 und 22 " ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Monat" die ... Staates am inländischen Beteiligungsverfahren nach Maßgabe der §§ 18 bis 22 beteiligen. § 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ... kann sich die Öffentlichkeit des anderen Staates am Verfahren nach den §§ 18 bis 22 beteiligen. (2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt darauf hin, dass ... durch die Wörter „Absätze 6 und 7" ersetzt. 32. Der bisherige § 22 wird § 67 und die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 67 ...
Artikel 2 UVPModG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 29.07.2017)
... folgender Satz angefügt: „Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die ...