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§ 31 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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§ 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde



(1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, so bestimmen die Länder eine federführende Behörde.

(2) 1Die federführende Behörde ist zumindest für folgende Aufgaben zuständig:

1.
die Feststellung der UVP-Pflicht (§ 5),

2.
die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen (§ 15),

3.
die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung (§ 24),

4.
die Benachrichtigung eines anderen Staates (§ 54),

5.
die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung (§ 55 Absatz 1 bis 4 und 6) und

6.
die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 56).

2Die Länder können der federführenden Behörde weitere verfahrensrechtliche Zuständigkeiten übertragen. 3Die federführende Behörde nimmt ihre Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit denjenigen Zulassungsbehörden und mit derjenigen für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde wahr, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. 4Sie erfüllt diese Aufgaben nach den Verfahrensvorschriften, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung in dem von ihr durchzuführenden Zulassungsverfahren gelten.

(3) 1Bedarf ein Vorhaben einer Genehmigung nach dem Atomgesetz sowie einer Zulassung durch eine oder mehrere weitere Behörden und ist eine der zuständigen Behörden eine Bundesbehörde, so ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde federführende Behörde. 2Sie ist neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufgaben auch für die Beteiligung der Öffentlichkeit (§§ 18 und 19) zuständig.

(4) 1Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, so wird eine gemeinsame zusammenfassende Darstellung nach § 24 für das gesamte Vorhaben erstellt. 2Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nehmen die Zulassungsbehörden eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vor und berücksichtigen nach § 25 Absatz 2 die Gesamtbewertung bei den Zulassungsentscheidungen. 3Die federführende Behörde stellt das Zusammenwirken der Zulassungsbehörden sicher.





 

Frühere Fassungen von § 31 UVPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 UVPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 UVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Atomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
§ 2a AtG Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 31.12.2018)
... die Umweltverträglichkeitsprüfung der Entscheidung durchzuführen. § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie § 9b Abs. 2 und 5 Nr. 1 bleiben unberührt. (1a) Besteht nach dem Gesetz ...

Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV)
neugefasst durch B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 180; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
§ 1b AtVfV Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen (vom 29.07.2017)
... die in Absatz 1 und 2 sowie § 14a Abs. 1 beschriebenen Aufgaben nur, wenn sie auf Grund des § 31 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als federführende Behörde bestimmt ist. Sie hat diese Aufgaben im ... die Befugnis der Länder unberührt, der federführenden Behörde auf Grund des § 31 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung weitere Zuständigkeiten zu ...
§ 14a AtVfV Zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung (vom 29.07.2017)
... wirkt die Genehmigungsbehörde an der Gesamtbewertung durch alle Zulassungsbehörden nach § 31 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit. Ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde federführende Behörde, so ...

Bundesberggesetz (BBergG)
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 57a BBergG Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 28.09.2023)
... Sitz dieser Behörde. Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Regelungen anzuwenden. (2) Der Rahmenbetriebsplan ...

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
§ 181 StrlSchG Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 04.03.2021)
... mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. (1a) Besteht nach dem Gesetz über die ...

Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 2a 9. BImSchV Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben (vom 14.12.2017)
... obliegen der Genehmigungsbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 nur, wenn sie auf Grund des § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als federführende Behörde bestimmt ist. Die Genehmigungsbehörde nimmt ...
§ 4 9. BImSchV Antragsunterlagen (vom 14.12.2017)
...  (4) Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden und ist auf Grund des § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine federführende Behörde, die nicht Genehmigungsbehörde ist, zur Entgegennahme ...
§ 20 9. BImSchV Entscheidung (vom 14.12.2017)
... der zusammenfassenden Darstellung der Genehmigungsbehörde nur, wenn sie gemäß § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als federführende Behörde bestimmt ist; sie hat die Darstellung im Zusammenwirken ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
...  § 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen § 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde  ... durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden. § 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde  ...
Artikel 2 UVPModG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 29.07.2017)
... angefügt: „Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Regelungen anzuwenden." b) Absatz 2 wird wie folgt ...