§ 33 Strategische Umweltprüfung
Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen.
Frühere Fassungen von § 33 UVPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 39 UVPG Festlegung des Untersuchungsrahmens (vom 29.07.2017) ... der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben bestimmen sich unter Berücksichtigung von § 33 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung ...
§ 74 UVPG Übergangsvorschrift (vom 04.03.2021) ... in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden. (3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017) ... Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung § 33 Strategische Umweltprüfung § 34 Feststellung der SUP-Pflicht ... gestrichen. 5. Nach der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 1 wird folgender § 33 eingefügt: „§ 33 Strategische Umweltprüfung Die ... des Teils 3 Abschnitt 1 wird folgender § 33 eingefügt: „ § 33 Strategische Umweltprüfung Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist ... b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4" durch die Angabe „ § 33 " ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 14j" durch die ... der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden. (3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn ...
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