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§ 41 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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§ 41 Beteiligung anderer Behörden



1Die zuständige Behörde übermittelt den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, den Entwurf des Plans oder Programms sowie den Umweltbericht und holt die Stellungnahmen dieser Behörden ein. 2Die zuständige Behörde setzt für die Abgabe der Stellungnahmen eine angemessene Frist von mindestens einem Monat.





 

Frühere Fassungen von § 41 UVPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 UVPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 UVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 UVPG SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall (vom 28.12.2019)
... und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die in § 41 genannten Behörden sind bei der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen. Die ...
§ 43 UVPG Abschließende Bewertung und Berücksichtigung (vom 29.07.2017)
... die Darstellungen und Bewertungen des Umweltberichts unter Berücksichtigung der ihr nach den §§ 41 , 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1 übermittelten Stellungnahmen und ...
§ 44 UVPG Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms (vom 29.07.2017)
... wie der Umweltbericht nach § 40 sowie die Stellungnahmen und Äußerungen nach den §§ 41 , 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1 berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen ...
§ 45 UVPG Überwachung (vom 29.07.2017)
... des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen sowie den in § 41 genannten Behörden zugänglich zu machen und bei einer erneuten Aufstellung oder einer ...
§ 53 UVPG Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene (vom 29.12.2023)
...  3. die Einzelheiten der Beteiligung von Behörden und der Öffentlichkeit nach den §§ 41 , 42, 60 und 61 unter Berücksichtigung der Verwendungsmöglichkeiten von elektronischen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 9 NABEG Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (vom 29.12.2023)
... beteiligt die Bundesnetzagentur die anderen Behörden und die Öffentlichkeit nach den §§ 41 und 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der ...

Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 6 WindSeeG Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans (vom 01.01.2023)
... Belange und die Öffentlichkeit entsprechend dem in den Absätzen 3 bis 5 und in den §§ 41 bis 44 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Verfahren; ... Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung von Informationen sowie die in § 41 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung des Planentwurfs und des Umweltberichts durch Mitteilung der ...
§ 12 WindSeeG Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flächen (vom 01.01.2023)
... über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 41 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung des Planentwurfs und des Umweltberichts durch Mitteilung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung von Informationen sowie die in § 41 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung des Planentwurfs und des Umweltberichts durch Mitteilung der ... über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 41 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung des Planentwurfs und des Umweltberichts durch Mitteilung der ...

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
... § 39 Festlegung des Untersuchungsrahmens § 40 Umweltbericht § 41 Beteiligung anderer Behörden § 42 Beteiligung der Öffentlichkeit ... bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14h" durch die Angabe „ § 41 " ersetzt. 8. § 14c wird § 36. 9. § 14d wird § 37 ... 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2" ersetzt. 13. § 14h wird § 41 . 14. § 14i wird § 42 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14h bis 14j" durch die Wörter „ §§ 41 , 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ... 40" und die Angabe „§§ 14h bis 14j" durch die Wörter „ §§ 41 , 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die ... a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 14h" durch die Angabe „ § 41 " ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 14g Abs. 4" ... cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 14h bis 14j" durch die Angabe „ §§ 41 , 42, 60 und 61" ersetzt. dd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 14l" ...