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Anlage 6 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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Anlage 6 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung



Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 6 Bezug genommen wird.

1.
Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf

1.1
das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzen;

1.2
das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme beeinflusst;

1.3
die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;

1.4
die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme;

1.5
die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.

2.
Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

2.1
die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;

2.2
den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;

2.3
die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen);

2.4
den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;

2.5
die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten;

2.6
Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 3.





 

Frühere Fassungen von Anlage 6 UVPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017 (19.04.2018)Berichtigung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 12.04.2018 BGBl. I S. 472
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
aktuellvor 29.07.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 6 UVPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 UVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 UVPG SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall (vom 28.12.2019)
... aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 6 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich ...
§ 40 UVPG Umweltbericht (vom 29.07.2017)
... insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 6 beziehen, 5. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ...
Anlage 6 UVPG Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung (vom 29.07.2017)
... Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 6 Bezug genommen wird. 1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
... 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 ". 2. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „§ ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „ Anlage 6 " und wird die Angabe „§ 14k" durch die Angabe „§ 43" ... bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „ Anlage 6 " ersetzt. cc) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 2 Abs. 4 Satz 2 ... durch die Angabe „§ 35" ersetzt. 42. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 6 und wie folgt geändert: a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „Anlage ... a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „ Anlage 6 " ersetzt. b) In Nummer 2.6 wird die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753
Artikel 6 IndEmissRLUG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... als 75 t je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 kg je Kubikmeter ...