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Änderung § 52 UVPG vom 01.03.2010

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§ 19a UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 52 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19a Durchführung der Strategischen Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen


(Text neue Fassung)

§ 52 Landschaftsplanungen


vorherige Änderung

(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes sind in die Darstellung nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter aufzunehmen. Die Länder erlassen zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung ergänzende Rechtsvorschriften für das Verfahren der Landschaftsplanungen. § 14j bleibt unberührt. § 14d Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die
nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassenden Regelungen müssen den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

(3) Die Inhalte von Landschaftsplanungen, bei denen nach Absatz 1 eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt worden ist, sollen bei der Umweltprüfung anderer Pläne und Programme herangezogen werden. § 14g Abs. 4 dieses Gesetzes und § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.




Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht.

 

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