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Änderung § 3d UVPG vom 01.03.2010

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§ 3d UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 3d UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3d UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts


(Text neue Fassung)

§ 3d (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Länder regeln durch Größen- oder Leistungswerte, durch eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls oder durch eine Kombination dieser Verfahren, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit in der Anlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Landesrechts vorgesehen ist.



 
 

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