Änderung § 36 UVPG vom 18.08.2010

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§ 14c UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung
§ 36 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14c SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung


(Text neue Fassung)

§ 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung


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Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen.



Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen.




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