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Änderung § 3 UVPG vom 15.12.2006

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§ 3 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2006 geltenden Fassung
§ 3 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Anwendungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 3 Grundsätze für Umweltprüfungen


vorherige Änderung

(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,

2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen.

Soweit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist die Bundesregierung auch ermächtigt, notwendige Folgeänderungen in Bezugnahmen, die in den Vorschriften dieses Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte, in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen. Rechtsverordnungen aufgrund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(1a) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme aus den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie einschließlich des Bergbaus, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung
oder Bodennutzung, die in der Anlage 3 aufgeführt sind, sowie für sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 14b bis 14d eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen
auf die Umwelt haben, zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften in die Anlage 3 aufzunehmen,

2. Pläne
und Programme unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 3 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(2) Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern, kann der Bundesminister der Verteidigung nach Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festzulegen sind, für Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, die Anwendung dieses Gesetzes ausschließen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes zulassen. Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Der Bundesminister der Verteidigung unterrichtet den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über die Anwendung dieses Absatzes.




1 Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. 2 Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.