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Änderung § 9a UVPG vom 15.12.2006

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§ 9a UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2006 geltenden Fassung
§ 9a UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9a Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung


(Text neue Fassung)

§ 9a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen in einem anderen Staat haben kann, können sich dort ansässige Personen am Anhörungsverfahren nach § 9 Abs. 1 und 3 beteiligen. Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass

1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird,

2. dabei angegeben wird, bei welcher Behörde im Verfahren nach § 9 Abs. 1 Einwendungen erhoben oder im Verfahren nach § 9 Abs. 3 Gegenäußerungen vorgebracht werden können, und

3. dabei darauf hingewiesen wird, dass im Verfahren nach § 9 Abs. 1 mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Zusammenfassung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 sowie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.

(3) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.



 

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