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Änderung § 14b UVPG vom 29.03.2023

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§ 14b UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.03.2023 geltenden Fassung
§ 14b UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577


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(1) Bei Städtebauprojekten für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs nach Anlage 1 Nummer 18.7 ist von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, wenn die Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in einem Gebiet liegt, für das in einem Plan Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie vorgesehen sind, und wenn bei Aufstellung dieses Plans eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde.

(2) 1 Absatz 1 ist auf bereits laufende und nach dem 29. März 2023 begonnene Zulassungsverfahren nur anzuwenden, wenn der Antragsteller dies gegenüber der zuständigen Behörde verlangt und den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 stellt. 2 Satz 1 ist für das gesamte Zulassungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 abgeschlossen wird.


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