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Änderung § 47 UVPG vom 28.09.2023

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§ 47 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.09.2023 geltenden Fassung
§ 47 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen


(1) 1 Für die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie im Verfahren zur Genehmigung von Flugplätzen nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes wird bei Vorhaben die Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft. 2 In die Prüfung der Umweltverträglichkeit sind bei der Linienbestimmung alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten einzubeziehen.

(Text alte Fassung)

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn in einem Raumordnungsverfahren bereits die Umweltverträglichkeit geprüft wurde und wenn dabei im Falle einer Linienbestimmung alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten einbezogen wurden.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

(3) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.

(4) Die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes und die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.



(heute geltende Fassung) 

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