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Änderung § 14d UVPG vom 29.12.2023

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§ 14d UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 14d UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409

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§ 14d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen


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(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung einer Bundesstraße durch den Bau eines straßenbegleitenden Radweges mit einer durchgehenden Länge von bis zu zehn Kilometern.

(2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt, wenn durch die Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann.