Änderung § 14a UVPG vom 29.07.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14a UVPG, alle Änderungen durch Artikel 12 InfraStZuG am 29. Juli 2026 und Änderungshistorie des UVPG

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§ 14a UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 14a UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7, 14.8 und 14.11 der Anlage 1, soweit sie lediglich aus den folgenden Einzelmaßnahmen besteht:

1. der Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

2. den im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere der Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),

3. dem barrierefreien Umbau oder der Erhöhung oder Verlängerung eines Bahnsteigs,

4. der technischen Sicherung eines Bahnübergangs,

5. der Erneuerung eines Eisenbahnübergangs,

6. der Erneuerung und Änderung eines Durchlasses sowie

7.
der Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe.

(Text neue Fassung)

(1) Keiner Umweltprüfung bedürfen folgende Änderungen von Vorhaben nach den Nummern 14.7, 14.8, 14.11 oder 19.13 der Anlage 1:

1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe, Havarie oder einem Extremwetterereignis mit einer Oberleitung oder Stromschiene einschließlich dafür notwendiger Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, einschließlich räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

2. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung oder Stromschiene auf einer Länge bis 180 Kilometer einschließlich dafür notwendiger Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, und einschließlich räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

3. die
im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,

4. die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,

5. die Herstellung von Gleisanschlüssen sowie Zuführungs- und Industriestammgleisen,

6. die Errichtung von Lärmschutzwänden,

7. die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen und Rangiergleisen einschließlich dadurch notwendiger, räumlicher begrenzter baulicher Anpassungen,

8.
der Einbau von Weichen und damit zusammenhängende räumlich begrenzte Gleislageänderungen,

9. die Errichtung von Anlagen
der Leit- und Sicherungstechnik an einer Bahnstrecke, insbesondere Signale,

10. die Änderung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und in Absatz 2 Nummer 1 genannten Anlagen und Anlagenbestandteile, bei Rückbau
von Weichen auch die Herstellung erforderlicher Lückenschlüsse,

11. die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals nach Nummer 14.8 der Anlage 1 mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme
für die Anlage mit weniger als 5.000 Quadratmetern oder jede Verringerung der Flächeninanspruchnahme für die Anlage sowie sonstige Änderungen ohne Auswirkungen auf die Flächeninanspruchnahme.

(2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für

vorherige Änderung

1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung auf einer Länge von weniger als 15 Kilometern einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

2. die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Lärmsanierung,

3. die
Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5.000 Quadratmetern.

(3) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für

1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung, soweit nicht durch Absatz 2 Nummer 1 erfasst,

2. die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage
nach Nummer 14.8.3.1 der Anlage 1 mit einer Flächeninanspruchnahme von 5.000 Quadratmetern oder mehr,

3. die sonstige Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1, soweit nicht von den Absätzen 1 und 2 erfasst.



1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung oder Stromschiene mit einer Länge von mehr als 180 Kilometern, einschließlich dafür notwendiger Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, und einschließlich räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

2. die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals nach Nummer 14.8 der Anlage 1 mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für die Anlage ab 5.000 Quadratmeter,

3. die Änderung und Erweiterung einer Bahnstromfernleitung.

(heute geltende Fassung) 



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