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Änderung § 17 UVPG vom 29.07.2026

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§ 17 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 17 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Beteiligung anderer Behörden


(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. 2 Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. 2 Für die Stellungnahmen gilt § 73a Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(heute geltende Fassung)