§ 14c UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung | § 14c UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14c SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung | |
(Text alte Fassung) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen. | (Text neue Fassung) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen. |