Änderung § 18 UVPG vom 02.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 UVPG, alle Änderungen durch Artikel 2 UmwRGuaÄndG 2017 am 2. Juni 2017 und Änderungshistorie des UVPG

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§ 18 UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2017 geltenden Fassung
§ 18 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Bergrechtliche Verfahren


(Text alte Fassung)

1 Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz durchgeführt. 2 Die §§ 5 bis 14 finden keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

1 Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz durchgeführt. 2 Die §§ 5 bis 14 finden mit Ausnahme von § 9 Absatz 1 Satz 3, Absatz 1c und 1d keine Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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