Änderung § 14j UVPG vom 29.07.2017

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§ 14j UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 14j UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14j Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung


(Text neue Fassung)

§ 14j (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung gilt § 8 entsprechend. 2 Bei der Unterrichtung der zuständigen Behörde eines anderen Staates ist ein Exemplar des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts zu übermitteln. 3 Die zuständige Behörde setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer die zuständige Behörde des anderen Staates Gelegenheit zur Stellungnahme hat. 4 Die zuständige Behörde übermittelt bei der Annahme des Plans oder Programms dem beteiligten anderen Staat die in § 14l Abs. 2 genannten Informationen.

(2) 1 Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung gilt § 9a entsprechend. 2 Die in dem anderen Staat ansässige Öffentlichkeit kann sich am Verfahren nach § 14i Abs. 1 bis 3 beteiligen.

(3) Für die Beteiligung der deutschen Behörden und Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gilt § 9b entsprechend.



 



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