Änderung § 52 UVPG vom 29.07.2017

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§ 19a UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 52 UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 19a Strategische Umweltprüfung bei Landschaftsplanungen


(Text neue Fassung)

§ 52 Landschaftsplanungen


(Textabschnitt unverändert)

Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht.



(heute geltende Fassung) 



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