§ 62 UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 62 UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
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(Text alte Fassung) § 62 (neu) | (Text neue Fassung)§ 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen |
Für die Beteiligung der deutschen Behörden bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gelten die Vorschriften für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben nach § 58 und für die Konsultation mit dem anderen Staat nach § 55 Absatz 5 entsprechend. |