§ 64 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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Teil 5 Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
§ 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen

Teil 5 Grenzüberschreitende Umweltprüfungen

Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften

§ 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen


§ 64 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung G. v. 20. Juli 2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472 m.W.v. 29. Juli 2017



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