(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in jeder Prüfungsleistung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen",
- 2.
- in der Prüfungsleistung im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen" und
- 3.
- in der mündlichen Prüfung.
(2)
1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen", der Bewertung im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen" und der Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach
Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
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