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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 16 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BankFachwPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Grundlegende Qualifikationen
§ 5 Spezielle Qualifikationen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 7 Bestehen der Prüfung
§ 8 Wiederholung der Prüfung
§ 9 Ausbildereignung
§ 10 Übergangsvorschriften
§ 11 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 7 Abs. 3)
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1 und 3)
(Text neue Fassung)

§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 9 Zeugnisse
§ 10
Wiederholung der Prüfung
§ 11 Ausbildereignung
§ 12 Übergangsvorschriften
§ 13 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses


(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Bankfachwirt/zur Geprüften Bankfachwirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, die ihn befähigen, in der Kreditwirtschaft qualifizierte Fachaufgaben eigenverantwortlich zu übernehmen. Dabei soll er kreditwirtschaftliche Sachverhalte auf der Basis betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge bewerten und die Erkenntnisse in praktisches Handeln im Kreditinstitut umsetzen. Im Zusammenhang mit vertieftem Fachwissen soll er organisatorisch-methodische und dispositive Kenntnisse als Grundlage für die Übernahme von Organisations- und Führungsaufgaben nachweisen.



(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Qualifikationen besitzt, die sie befähigen, in der Kreditwirtschaft qualifizierte Fachaufgaben eigenverantwortlich zu übernehmen. Dabei soll sie kreditwirtschaftliche Sachverhalte auf der Basis betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge bewerten und die Erkenntnisse in praktisches Handeln im Kreditinstitut umsetzen. Im Zusammenhang mit vertieftem Fachwissen soll sie organisatorisch-methodische und dispositive Kenntnisse als Grundlage für die Übernahme von Organisations- und Führungsaufgaben nachweisen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin.



§ 2 Gliederung und Durchführung der Prüfung


(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1. Grundlegende Qualifikationen,

2. Spezielle Qualifikationen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" gliedert sich in die Prüfungsbereiche:



(2) Der Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' gliedert sich in die Prüfungsbereiche:

1. Allgemeine Bankbetriebswirtschaft,

2. Betriebswirtschaft,

3. Volkswirtschaft,

4. Recht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im Prüfungsteil "Spezielle Qualifikationen" wählt der Prüfungsteilnehmer einen der Prüfungsbereiche:



(3) Im Prüfungsteil 'Spezielle Qualifikationen' wählt die zu prüfende Person einen der Prüfungsbereiche:

1. Privatkundengeschäft,

2. Immobiliengeschäft,

3. Firmenkundengeschäft.

(4) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsbereichen gemäß Absatz 2 und in dem gewählten Prüfungsbereich gemäß Absatz 3 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben durchgeführt und soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten und höchstens 120 Minuten betragen. Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, die mit weniger als 50 Punkten, aber mindestens 40 Punkten bewertet wurden, sind jeweils auf Antrag des Prüfungsteilnehmers durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen. Der Antrag auf diese Ergänzungsprüfung ist abzulehnen, wenn in mehr als einem Prüfungsbereich eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.

(6) Die mündliche Prüfung besteht aus einem praxisorientierten Situationsgespräch. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung in mehr als einem Prüfungsbereich keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden. Die Dauer beträgt höchstens 20 Minuten. Der Prüfungsteilnehmer soll auf der Grundlage eines von zwei ihm zur Wahl gestellten übergreifenden praxisbezogenen Fällen aus dem Prüfungsteil gemäß Absatz 2 und dem gewählten Prüfungsbereich gemäß Absatz 3 nachweisen, dass er in der Lage ist,



(5) Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsbereichen gemäß Absatz 2 und in dem gewählten Prüfungsbereich gemäß Absatz 3 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben durchgeführt und soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten und höchstens 120 Minuten betragen. Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, die mit weniger als 50 Punkten, aber mindestens 40 Punkten bewertet wurden, sind jeweils auf Antrag der zu prüfenden Person durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen. Der Antrag auf diese Ergänzungsprüfung ist abzulehnen, wenn in mehr als einem Prüfungsbereich eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.

(6) Die mündliche Prüfung besteht aus einem praxisorientierten Situationsgespräch. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung in mehr als einem Prüfungsbereich keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden. Die Dauer beträgt höchstens 20 Minuten. Die zu prüfenden Person soll auf der Grundlage eines von zwei ihr zur Wahl gestellten übergreifenden praxisbezogenen Fällen aus dem Prüfungsteil gemäß Absatz 2 und dem gewählten Prüfungsbereich gemäß Absatz 3 nachweisen, dass sie in der Lage ist,

- Sachverhalte systematisch zu analysieren, zielorientiert zu bearbeiten und darzustellen sowie

- Gespräche situationsbezogen vorzubereiten und durchzuführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Prüfungsteilnehmer hat Anspruch auf 20 Minuten Vorbereitungszeit.



Die zu prüfende Person hat Anspruch auf 20 Minuten Vorbereitungszeit.

§ 4 Grundlegende Qualifikationen


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(1) Im Prüfungsbereich "Allgemeine Bankbetriebswirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er systematisch und entscheidungsorientiert bankbetriebliche Ziele und Aufgaben unter Berücksichtigung aufsichtsrechtlicher Vorschriften darstellen und analysieren kann und daraus entsprechend begründete Handlungsschritte ableiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(1) Im Prüfungsbereich 'Allgemeine Bankbetriebswirtschaft' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie systematisch und entscheidungsorientiert bankbetriebliche Ziele und Aufgaben unter Berücksichtigung aufsichtsrechtlicher Vorschriften darstellen und analysieren kann und daraus entsprechend begründete Handlungsschritte ableiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Bankbetriebliche Rahmenbedingungen,

2. Jahresabschluss der Kreditinstitute,

3. Bank-Controlling,

4. Bankpolitik,

5. Bankmarketing.

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(2) Im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Vorgänge im Unternehmen auf der Basis betriebswirtschaftlicher Grundlagen interpretieren und analysieren kann. Er soll in der Lage sein, Unternehmensziele, Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitern, Kunden und Unternehmen einzuschätzen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(2) Im Prüfungsbereich 'Betriebswirtschaft' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Vorgänge im Unternehmen auf der Basis betriebswirtschaftlicher Grundlagen interpretieren und analysieren kann. Sie soll in der Lage sein, Unternehmensziele, Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitern, Kunden und Unternehmen einzuschätzen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Allgemeine Betriebswirtschaft:

a) Betriebliches Rechnungswesen,

b) Kosten- und Leistungsrechnung,

c) Bilanzlehre,

d) Investition und Finanzierung der Betriebe;

2. Personal und Kommunikation:

a) Personalwirtschaft,

b) Arbeitsrecht,

c) Kommunikation und Projektarbeit.

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(3) Im Prüfungsbereich "Volkswirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und deren grundlegende Einflüsse auf das Bankgeschäft bewerten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(3) Im Prüfungsbereich 'Volkswirtschaft' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und deren grundlegende Einflüsse auf das Bankgeschäft bewerten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Volkswirtschaftliche Rahmendaten,

2. Güter- und Kapitalmärkte,

3. Geld, Kredit, Währung,

4. Wirtschafts- und Sozialpolitik,

5. Wirtschaftsbeziehungen und Wettbewerb.

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(4) Im Prüfungsbereich "Recht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er über Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Kreditsicherungsrechts verfügt sowie Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts kennt und deren Bedeutung in praxisbezogenen Sachverhalten beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(4) Im Prüfungsbereich 'Recht' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie über Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Kreditsicherungsrechts verfügt sowie Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts kennt und deren Bedeutung in praxisbezogenen Sachverhalten beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Bürgerliches Recht,

2. Handels- und Gesellschaftsrecht,

3. Kreditsicherungsrecht,

4. Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts.



§ 5 Spezielle Qualifikationen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Prüfungsbereich "Privatkundengeschäft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die wirtschaftliche Bedeutung von Bankprodukten und Dienstleistungen für das Privatkundengeschäft kennt, diese bedarfsgerecht zuordnen sowie Strategien zu Geld- und Vermögensanlagen kundenorientiert entwickeln kann. Er soll in der Lage sein, bei der Leistungserstellung gesetzliche und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteressen aufeinander abzustimmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(1) Im Prüfungsbereich 'Privatkundengeschäft' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die wirtschaftliche Bedeutung von Bankprodukten und Dienstleistungen für das Privatkundengeschäft kennt, diese bedarfsgerecht zuordnen sowie Strategien zu Geld- und Vermögensanlagen kundenorientiert entwickeln kann. Sie soll in der Lage sein, bei der Leistungserstellung gesetzliche und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteressen aufeinander abzustimmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zahlungsverkehrs,

2. Geld- und Vermögensanlagen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Im Prüfungsbereich "Immobiliengeschäft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die wirtschaftliche Bedeutung von Bankprodukten und Dienstleistungen für das Immobiliengeschäft kennt, diese bedarfsgerecht zuordnen sowie Immobilienfinanzierungen und Anlagen in Immobilienfonds kundenorientiert entwickeln kann. Er soll in der Lage sein, bei der Leistungserstellung gesetzliche und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteressen aufeinander abzustimmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(2) Im Prüfungsbereich 'Immobiliengeschäft' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die wirtschaftliche Bedeutung von Bankprodukten und Dienstleistungen für das Immobiliengeschäft kennt, diese bedarfsgerecht zuordnen sowie Immobilienfinanzierungen und Anlagen in Immobilienfonds kundenorientiert entwickeln kann. Sie soll in der Lage sein, bei der Leistungserstellung gesetzliche und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteressen aufeinander abzustimmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zahlungsverkehrs,

2. Private und gewerbliche Immobilienfinanzierung,

3. Anlage in Immobilienfonds.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im Prüfungsbereich "Firmenkundengeschäft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die wirtschaftliche Bedeutung von Bankprodukten und Dienstleistungen für das Firmenkundengeschäft kennt, diese bedarfsgerecht zuordnen sowie Finanzierungsstrategien und Anlagen kundenorientiert entwickeln kann. Er soll in der Lage sein, bei der Leistungserstellung gesetzliche und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteressen aufeinander abzustimmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:



(3) Im Prüfungsbereich 'Firmenkundengeschäft' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die wirtschaftliche Bedeutung von Bankprodukten und Dienstleistungen für das Firmenkundengeschäft kennt, diese bedarfsgerecht zuordnen sowie Finanzierungsstrategien und Anlagen kundenorientiert entwickeln kann. Sie soll in der Lage sein, bei der Leistungserstellung gesetzliche und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteressen aufeinander abzustimmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zahlungsverkehrs,

2. Kreditgeschäft,

3. Ausgewählte Fragestellungen des Auslandsgeschäftes von Firmenkunden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung nächste Änderung

Von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen gemäß § 2 Abs. 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich-rechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsbereiche entspricht. Eine Freistellung vom "Praxisorientierten Situationsgespräch" gemäß § 2 Abs. 6 erfolgt nicht.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. 4 Eine Befreiung vom 'Praxisorientierten Situationsgespräch' nach § 2 Absatz 6 ist nicht möglich.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Bestehen der Prüfung




§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 und in der mündlichen Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 sind gesondert zu bewerten. Bei der Bewertung ist die in der Anlage 2 aufgeführte Punktebewertungsskala zugrunde zu legen. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Punktebewertung der einzelnen Prüfungsleistungen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind in dem Zeugnis gemäß der Anlage 2 Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

(4) Über das Ergebnis einer zusätzlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 in einem der in § 2 Abs. 3 aufgeführten Prüfungsbereiche ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' nach § 2 Absatz 2 sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil 'Spezielle Qualifikationen' nach § 2 Absatz 3 ist die schriftliche Prüfungsleistung im gewählten Prüfungsbereich zu bewerten.

(4) Die mündliche Prüfung in Form eines praxisorientierten Situationsgesprächs nach § 2 Absatz 6 Satz 1 ist als Prüfungsleistung zu bewerten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 (neu)




§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in jeder Prüfungsleistung im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen',

2. in der Prüfungsleistung im Prüfungsteil 'Spezielle Qualifikationen' und

3. in der mündlichen Prüfung.

(2) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen', der Bewertung im Prüfungsteil 'Spezielle Qualifikationen' und der Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 (neu)




§ 9 Zeugnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Wiederholung der Prüfung




§ 10 Wiederholung der Prüfung


(1) Die nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erzielte und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.



(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er mit ihren Leistungen darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erzielte und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Ausbildereignung




§ 11 Ausbildereignung


vorherige Änderung nächste Änderung

Wer die Prüfung zum "Geprüften Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin" nach dieser Rechtsverordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Dies gilt nicht für den praktischen Prüfungsteil.



Wer die Prüfung zum 'Geprüften Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin' nach dieser Rechtsverordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Dies gilt nicht für den praktischen Prüfungsteil.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Übergangsvorschriften




§ 12 Übergangsvorschriften


(1) Die bis zum 31. Dezember 2000 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 1. Juli 2002 zu Ende geführt werden.

(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Inkrafttreten




§ 13 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 7 Abs. 3)




Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


vorherige Änderung nächste Änderung

siehe BGBl. I 2000 S. 193


a) Nach der Angabe '(BGBl. I S. 193)' werden
die Wörter ', die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:


'Dieser Abschluss ist
im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'




Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition


100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht


98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung,
die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung,
die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht


78 | 2,6


77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber
im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63
und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1 und 3)




Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

siehe BGBl. I 2000 S. 193


a) Im einleitenden Satzteil werden
nach der Angabe

'(BGBl. I S. 193)'
die Wörter ', die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Nach dem Wort 'freigestellt.')' wird
in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung
vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,


2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum
der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. Benennung der Prüfungsbereiche im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' und Bewertung jedes Prüfungsbereichs mit Punkten,

2. Benennung des gewählten Prüfungsbereichs im Prüfungsteil 'Spezielle Qualifikationen' und Bewertung mit Punkten,

3. Benennung des praxisorientierten Situationsgesprächs und Bewertung mit Punkten,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6. die Gesamtnote
in Worten,

7. Befreiungen nach § 6,

8. Bescheinigung über die Befreiung
vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11.